Erstellt am 30.03.2011 um 20:51 Uhr von wölfchen
. . . habe ich bei Wikipedia gefunden:
"Erhält ein Arbeitnehmer seinen Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber ersetzt, ist dieser Ersatz bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Pauschbetrags steuerfrei. Seit 2010 muss die Verpflegung und insbesondere das Frühstück, das der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gezahlt hat, nicht mehr abgezogen werden. Dies gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber das Hotel selbst gebucht hat. Stattdessen kann Verpflegung mit den wesentlich geringeren Sachbezugswerten versteuert werden. Der Arbeitgeber kann gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG höhere Erstattungen mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 % versteuern, soweit sie die steuerfreien Pauschalen nicht um mehr als 100 % übersteigen. Darüber hinausgehende Beträge gehören zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn."