@meike
> Ist das noch als *einfache* Dienstreise zu werten, für die der Arbeitgeber ja ein Direktionsrecht hat.
Eine Spitzfindigkeit vorweg: Das BAG hat entschieden das unter "Dienstreise" folgendes zu verstehen ist:
Eine Dienstreise ist die Fahrt an einen Ort außerhalb der regulären Arbeitsstätte, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Sie setzt voraus, dass der Arbeitnehmer an dem anderen Ort eine Arbeitsleistung erbringen soll. (Orientierungssatz der BAG-Richter/innen)
Die "Dienstreise" ist also eigentlich nur der Weg zum "Dienstgeschäft" und zurück. Fraglich ist also eigentlich, ob der AG berechtigt ist dem AN ein "Dienstgeschäft" an einem anderen Ort anzuweisen, die "Dienstreise" ist dann eine unabdingbare Konsequenz daraus..... Bleiben wir aber für den gesamten Vorgang bei "Dienstreise" (wenn es denn eine ist).
Damit kommen wir zu §77 BetrVG:
Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Fakt: Der Einsatz an einem anderen Ort ist bei diesem AN NICHT durch die Eigenart des Arbeitsverhältnisses bedingt. Der Einsatz dauert länger als einen Monat -> Versetzung und damit auf jeden Fall über §99 BetrVG!
Aber mehr noch, jetzt kommt noch §103 BetrVG ins Spiel:
Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist.
Jetzt wäre also zu klären, worin diese "Versetzung" besteht.
Handelt es sich faktisch um eine Versetzung an den anderen Ort und damit in einen anderen Betrieb (!), welche auch eine Rückversetzung notwendig macht, so würde der AN dadurch seine Zugehörigkeit zum Betrieb verlieren -> §99 und §103! und in der Folge unwiederbringbarer Verlust des Amtes, auch nach Wiedereingliederung in den Betrieb lebt das Amt nicht mehr auf.
Handelt es sich um eine Versetzung derart, das das Arbeitsverhältnis dahingehend erweitert wird, das es sich bei dieser Arbeit an einem anderen Ort um "eine Eigenart des Arbeitsverhältnisses" handelt ("Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist"), so handelt es sich bei der Arbeit an dem anderen Ort nicht mehr um eine Versetzung, sondern um eine Arbeit an einem anderen Dienstort. -> Nur diese Versetzung mitbestimmungspflichtig nach §99, aber nicht nach §103! da sich zwar die Arbeitsaufgabe erweitert (Achtung: ggf. Eingruppierung überprüfen!), nicht aber die Zugehörigkeit zum Betrieb.
Jetzt kommt es quasi darauf an, als was der AG das ganze deklariert! Ich tippe mit 99% Wahrscheinlichkeit auf die zweite Variante. Der Kollege sollte in diesem Fall darauf achten, ob das als einmalige Sache vereinbart ist, oder ob sich dadurch grundsätzlich seine arbeitsvertragliche Verpflichtung ändert. Im ersteren Fall ist bei jedem weiteren derart gelagerten Fall wieder §99 fällig, im letzteren Fall hat sich die Sache mit einmal §99 erledigt und der Kollege hat zukünftig keine Wahl mehr. In jedem Fall ist das dann eine Dienstreise (bzw. die Arbeitsleistung an einem anderen Dienstort), egal wie lange sie dauert.
> Falls es eine Dienstreise ist, ist der Kollege dann ordentlich verhindert, so dass bei BR-Sitzungen das Ersatzmitglied ist?
Als Verhinderungsgründe kommen z. B. in Betracht: Krankheit, Urlaub (BAG 20. 8. 02, AuR 03, 197), Sonderurlaub, Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (vgl. aber LAG Schleswig-Holstein 15. 12. 06, AuR 07, 140, mit Anm. Nebe), Kuraufenthalt, Zivildienst, Kriegsdienst, Montage, Dienstreise, Teilnahme an Schulungsmaßnahmen, Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter/Schöffe). (DKK aao.)
Also: Ja, er ist verhindert (wenn er nicht ausgeschieden ist :-) )
> Sofern es sich um eine temporäre Versetzung handelt müsste der Betriebsrat zustimmen, was passiert, wenn der Betriebsrat nicht zustimmt, da es sich um Behinderung der Betriebsratsarbeit handelt.
Der Widerspruchsgrund ist nicht wirksam, da er sich nicht auf einen der Punkte aus §99 stützt. Behinderung von BR-Tätigkeit liegt ebenfalls nicht vor, da der BR durch das Ersatzmitglied nicht in seiner Tätigkeit beschränkt wird.