Grundlagen Seminare?
Hallo, zusammen
ich bin als BRM der meinung das ein Seminar "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" für jedes BRM ein Grundlagenseminar ist.
nun wurde der Beschluss zum Seminar von der GL abgelehnt mit der begründung das es nur für den WA ein solches geben kann....ich bin nicht im WA.
man beruft sich auf den Fitting BetrVG §40 RN.49, gibt es andere kommentare oder urteile die mir da weiter helfen?
wir sind ein Weltweiter Konzern, unser betrieb besteht aus 300 Mitarbeitern.
MFG
Community-Antworten (14)
30.03.2011 um 15:23 Uhr
http://www.betriebsrat.com/recht-auf-fortbildung
Aus der o.a. Quelle: ...Eine Einschränkung des Schulungsanspruchs ist unzulässigDer Fortbildungsanspruch des Betriebsrats ist zeitlich und anzahlmäßig unbegrenzt. Grundlage der Entscheidung für eine Schulung ist deren Erforderlichkeit infolge konkreter betrieblicher Anlässe. Ein guter Betriebsrat muss eine solide Grundlagenausbildung für alle Mitglieder sowie die Bearbeitung wichtiger Problemfelder im Rahmen der Aufgabenverteilung innerhalb des Gremiums gewährleisten...
Ist die Schulung für alle Erforderlich? Wenn ja, kann der AG keine bedenken anmelden.
30.03.2011 um 15:26 Uhr
man sollte aber als Gremium schon zwischen Grundlagen und Spezialseminaren unterscheiden. Denn nach der Rechtsprechunug haben nicht alle BRM Anspruch auf eine Spezialschulung außer es liegen ganz besondere Umstände vor. Ein Seminar "Betriebswirtschaftliche Grundlagen" sehe ich als sehr kritisch an... Warum müssen das bitte alle BRM haben?
30.03.2011 um 15:38 Uhr
Hallo,
hab mich vielleicht etwas ungenau ausgedrückt, wir sind zwei BRM die das Seminar machen wollen und sind seit 2010 Amtseinsteiger, es werden nicht alle 9 BRM daran teilnehmen.
30.03.2011 um 15:50 Uhr
Rattle, es gibt Anbieter, die Folgendes als Grundlagenseminare anbieten.
Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz (BR 1) Betriebsverfassungsgesetz für Fortgeschrittene (BR 2) Betriebsverfassungsgesetz Vertiefung (BR 3) Einführung in das Arbeitsrecht (AR 1) Arbeitsrecht für Fortgeschrittene AR 2 Arbeitsrecht Vertiefung (AR 3) Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG Auffrischung im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht Wirtschaftliches Grundwissen für Betriebsräte - Teil 1 Wirtschaftliches Grundwissen für Betriebsräte - Teil 2 Arbeits- und Gesundheitsschutz - Teil 1 Arbeits- und Gesundheitsschutz - Teil 2 Ersatzmitglied im Betriebsrat
Wenn ich an die BetrVS denke, wo der AG einen Bericht zur wirtschaftlichen Lage abgeben soll und an den WA,der an den BR berichten soll, dann finde ich, dass alle BRM wenigstens wirtschaftliches Grundwissen haben sollten. Aber, das sehen sicher nicht alle AG und auch nicht alle BRM so. Also, müßt Ihr Euch notfalls drum streiten, wenn der AG nicht einsichtig ist.
30.03.2011 um 16:18 Uhr
nicole,
ja, wird wohl so kommen.
mal sehen ob meine BR-Kollegen, obwohl wir denn Beschluss nach der ersten ablehnung bestätigt haben, uns immer noch beistehen, ist die zweite ablehnung.
besten Dank :-)
MFG
30.03.2011 um 16:33 Uhr
Grundsätzlich kann der AG das Seminar nicht ablehnen, aber er kann die Notwendigkeit überprüfen lassen - das wäre dann der richtige Weg und das solltet ihr dem AG mitteilen...
30.03.2011 um 20:36 Uhr
Rattle, Grundsätzlich kann der AG das Seminar nicht ablehnen, aber er kann die Notwendigkeit überprüfen lassen - das wäre dann der richtige Weg und das solltet ihr dem AG mitteilen... Womit DJ mal wieder sowas von Recht hat! ;-))
30.03.2011 um 20:40 Uhr
nicoline ja nu, irgend jemand muß ja mal auf die Frage antworten ;-)))
30.03.2011 um 21:02 Uhr
DJ bidddääää????? ;-)))))))
31.03.2011 um 08:07 Uhr
Hallo,
sorry,hab mich vertan es war die Rn.149 im Fitting.
falls es noch jemand interessiert :-)
MFG
31.03.2011 um 16:37 Uhr
welche Auflage? in meiner geht es darum, ob sowas Behinderung der BR Arbeit ist - ist das deine Frage?
01.04.2011 um 09:29 Uhr
Hallo, DJ
die 25.Auflage
MFG
01.04.2011 um 09:59 Uhr
Rattle, § 40 behandelt die Kosten und den Sachaufwand des BR. Wenn der AG gegen dieses Seminar ist, muss er die Erforderlichkeit anzweifeln und das vor Gericht.
DKK sagt zu Erforderlichkeit/Grundlagenseminar
§ 37 BetrVG Zulässiger Schulungsinhalt – erforderliche Kenntnisse RN 98
Eine sachgerechte BR-Arbeit erfordert von jedem BR-Mitglied ausreichende Kenntnisse über die für den Betrieb geltenden TV (LAG Hamm 11. 3. 81, DB 81, 1678) sowie einen gewissen Standard an allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Kenntnissen (vgl. BAG 27. 11. 73, AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1973; Däubler, Schulung Rn. 174; Peter, AiB 96, 478; Fitting, Rn. 165; GK-Weber, Rn. 188; GL, Rn. 80; vgl. auch Rn. 91 ff.; a. A. HSWGN-Glock, Rn. 125).
RN 108 Unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Betriebs und des BR kommen neben den Einführungs- und allgemeinen Lehrgängen zum BetrVG (hierzu BAG 19. 1. 84 – 6 ABR 12/81; vgl. auch Rn. 93 ff.) und des allgemeinen Arbeitsrechts (hierzu Rn. 96) sowie des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit (vgl. Rn. 97) für eine Schulung nach Abs. 6 z. B. in Betracht (vgl. Däubler, Schulung Rn. 190 ff., 173 ff. mit umfassenden Nachweisen; Peter, AiB 96, 476 f.; dies., AiB 98, 693 ff. mit ausführlicher Rspr.-Übersicht; Wichert, DB 97, 2325; Fitting, Rn. 149; GK-Weber, Rn. 158, 169; Hamm, Rspr.-Übersicht, AiB 94, 545; HSWGN-Glock, Rn. 126; Künzl, ZfA 93, 341 [347 f.]):
-betriebswirtschaftliche oder betriebsorganisatorische Fragen einschließlich Grundkenntnisse der Betriebswirtschaftslehre, Bilanzkunde und -analyse, Grundkenntnisse für die Arbeit im WA und für die Verarbeitung und Umsetzung der Informationen (BAG 6. 11. 73, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Köln 11. 4. 02, AuR 02, 358; ArbG Weiden 9. 4. 92, BetrR 92, 1623; LAG Berlin 13. 11. 90 – 3 TaBV 3/90; ebenso Fitting, Rn. 149, insbes. für WA-Mitglieder, enger LAG Köln 13. 6. 97, AiB 98, 697; LAG Nds. 27. 9. 00, AuR 01, 116; LAG Köln 2. 12. 99, AuR 00, 158) sowie Schulungen zu »betriebswirtschaftlichen Grundsätzen« (LAG Niedersachsen 27. 9. 00, AiB 01, 228 mit Anm. Peter);
01.04.2011 um 11:37 Uhr
Ich will noch ergänzen das unabhängig von der Rechtslage (das der AG notwendige Seminare auf jeden Fall bezahlen muss und das BRM freistellen muss) es trotzdem ein gewisses Risiko birgt, wenn die BRM ohne vorherige Zustimmung des AG einfach ein (am Ende NICHT notwendiges) Seminar besuchen. Im schlimmsten anzunehmenden Fall bleibt das BRM am Ende sowohl ohne Lohnfortzahlung als auch auf den Seminarkosten sitzen.....
Es ist also im Zweifelsfalle auf jeden Fall nicht von Schaden das ArbG VORHER mit der Feststellung der Notwendigkeit der Schulung zu belästigen. Wenn das ArbG die Schulung bestätigt ist man auf der sicheren Seite....
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