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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit in Abteilung unterschiedlich

B
BR21CH
Dez 2021 bearbeitet

Darf innerhalb einer Abteilung mit gleicher Qualifikation die Kurzarbeit unterschiedlich angesetzt werden? Die Ungeimpften sollen ab Januar komplett zu Hause bleiben, während die Geimpften dann arbeiten. Impfpflicht gilt erst ab 15.3.

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Community-Antworten (21)

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Catweazle

19.12.2021 um 19:46 Uhr

Kurzarbeit wird nicht angesetzt sondern vereinbart.

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DummerHund

19.12.2021 um 19:59 Uhr

Ergänzend zu Catweazle. Seit froh wenn der AG dies so macht solltet ihr eine 2 G Regel haben. In dem Fall könnte er auch Ungeimpfte einfach zu hause lassen und 0 € an Lohn zahlen. Wohlbemerkt aber nur bei 2 G Regel. Bei einer 3 G Regel müsste er sich nach den Tests richten. Was evtl. zu prüfen wäre: Könnte es Diskriminierend sein Pauschal Ungeimpfte zu hause zu lassen? Da möchte ich mich nicht festlegen.

B
BR21CH

19.12.2021 um 20:22 Uhr

Ja, richtig, die Kurzarbeit wird vereinbart. Wie überall momentan, gilt bei uns bis 15.3. 3G. Darf der AG im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes entscheiden, dass die einen (in der gleichen Abteilung) Kurzarbeit 0 arbeiten und die anderen nicht?

T
takkus

19.12.2021 um 20:29 Uhr

Zitat: "Impfpflicht gilt erst ab 15.3."-> das hört sich stark danach an, dass ihr eine Einrichtung nach § 56 Abs. 1 IfSG seid. Richtig?

B
BR21CH

19.12.2021 um 20:40 Uhr

Richtig. Trotz Impfpflicht ab 15.3. möchte der AG, dass die Umgeimpften schon ab Januar nicht mehr arbeiten kommen. Deswegen sollen diese in Kurzarbeit komplett zu Hause bleiben und die Geimpften ab Mitte Januar wieder arbeiten.

T
takkus

19.12.2021 um 20:47 Uhr

Komisch. Dann frage ich mich, wie er den Betrieb in seinem Unternehmen aufrecht erhalten will.

Da diese Impfpflicht erst ab 16.03,2022 gilt, würde ich als BR der Kurzarbeit nicht zustimmen. Warum auch. Und selbst ab 16.03.2022 gibt es noch Unterschiede bei Bestands- uns Neupersonal. Soll er sie doch ab Januar bezahlt von der Arbeit freistellen. Kurzarbeit geht allerdings ja auch nur, wenn es keine Arbeit gibt. Nach meiner bescheidenen Meinung, würde Kurzarbeit somit auch nicht funzionieren.

D
DummerHund

19.12.2021 um 21:17 Uhr

@BR21CH Hier seit ihr doch als BR gefragt:

Die Einführung von Kurzarbeit ist ein mitbestimmungspflichtiger Umstand (§ 87 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alt. BetrVG). Ohne Zustimmung des Betriebsrates ist Kurzarbeit an sich nicht geeignet, die bislang maßgebliche Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer zu ändern.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang LAG Hamm, Urt. v. 12.06.2014 – 11 Sa 1566/13:

Durch eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit kann die vertraglich festgelegte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nur dann ohne dessen Zustimmung herabgesetzt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung selbst festgelegt ist, in welchem konkreten Zeitraum für welche betroffenen Arbeitnehmer in welchem konkreten Umfang die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfallen soll (Gebot der Normenklarheit). In der Betriebsvereinbarung müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt sein (so bereits LAG Hamm 01.08.2012 – 5 Sa 27/12 -).

D
DummerHund

19.12.2021 um 21:20 Uhr

Mein letzter Post hatte sich mit den Beiden davor überschnitten. Unter den Voraussetzungen würde ich einer Kurzarbeit auch nicht zustimmen.

B
BR21CH

19.12.2021 um 22:01 Uhr

Und eben weil wir hier gefragt sind, versuche ich meine Unklarheiten zu beseitigen. Und zwar bevor wir die BV vorgelegt bekommen.

Verstehe ich es nun richtig, dass es ausdrücklich in der BV stehen muss, wenn er bestimmte Mitarbeiter während der Kurzarbeit, die im ganzen Unternehmen angedacht ist, komplett zu Hause lassen will? Also mit Name und Stundenzahl?

Und nochmal die Frage, dürfen einzelne Mitarbeiter in der gleichen Abteilung unterschiedliche Stunden arbeiten? Oder sollte das gleichverteilt sein?

D
DummerHund

19.12.2021 um 22:26 Uhr

@BR21CH " wenn er bestimmte Mitarbeiter während der Kurzarbeit, "

Dein Satz und deine Auffassung sind falsch. Der AG kann Vorschlagen aber nicht bestimmen. Bestimmen könnt ihr nur gemeinsam, deshalb spricht das Betriebsverfassungsgesetz von Mitbestimmung. Und lasst euch eine Genehmigung zeugen das er Kurzarbeit einführen darf. Und merke, Kurzarbeit wir für Bereiche eingereicht nicht auf Personen.

C
celestro

20.12.2021 um 00:23 Uhr

Die "Notwendigkeit" zur Kurzarbeit muss sich mMn aus dem Arbeitsanfall ergeben. Wenn jetzt 50% weniger Patienten zu betreuen sind, könnte man ggf. in Kurzarbeit gehen. Aber doch nicht um die Ungeimpften zu Hause zu lassen.

B
BR21CH

20.12.2021 um 00:57 Uhr

Genau...das ganze Haus geht wegen dem sehr niedrigen Arbeitsanfall in Kurzarbeit.

Der eine Teil geht dann ab Januar wieder arbeiten (in Kurzarbeit) und der andere sehr kleine Teil soll das Haus nicht mehr betreten (Kurzarbeit 0). Also in Kurzarbeit werden wir alle sein. Meine Frage ist nur, darf es innerhalb der gleichen Abteilung dann ganz verschiedene Stunden geben? Abteilungsübergreifend weiß ich, die eine Abteilung kann in Kurzarbeit sein und eine andere wiederum nicht. Aber wie ist es innerhalb der gleichen Abteilung? Ich finde dazu nur das Gleichbehandlungsgesetz. Was das ja ganz eindeutig aussagt.

D
DummerHund

20.12.2021 um 01:11 Uhr

Und wie ich schon geantwortet habe, ihr seit da in der Mitbestimmung. Es liegt mit an euch wie es innerhalb einer Abteilung läuft. Nur geht es nicht pauschal zu sagen die Ungeimpften gehen ab Januar in Kurzarbeit 0. Teilt dem AG mit, das wenn er die Genehmigung zur Kurzarbeit vor legt, ihr dabei seit wenn es sozialverträglich aufgeteilt wird.

X
XYZ68

20.12.2021 um 09:12 Uhr

Nutzt eure Mitbestimmung. Ihr müsst so einer Reglung in der BV nicht zustimmen.

Wir sind zwar eine andere Branche, aber zur unserer BV Kurzarbeit gibt es auch immer Ausführungsvereinbarungen, in denen alle Mitarbeiter mit ihren entsprechenden Diensten und ihrer entsprechenden Kurzarbeit aufgeführt sind (wöchentlich oder 14-tägig je nach Planungshorizont). Außerdem wird jede noch so kleine Änderung uns vorher vorgelegt. Wenn wir nicht zustimmen, kann sie nicht durchgeführt werden.

R
Relfe

20.12.2021 um 09:32 Uhr

laut Auskunft des AA kann man auch innerhalb von Abteilungen unterschiedliche Regelungen treffen, wenn es z.B. in der Abteilung verscheidene "Arbeitsbereiche" gibt und ein Arbeitsbereich stärker betroffen ist als andere. Wenn aber alle dieselbe Tätigkeit ausüben und alle gleich stark betroffen sind, dann ist es sozial nicht gerechtfertigt wegen des Impfstatus Unterschiede zu machen. Kurzarbeit hat ja auch weitreichendere Folgen und wirkt sich auf die Rente etc. aus. Was eurer AG plant ist quasi einen "betriebsinternen Impfzwang" aufzubauen, so würde ich das bezeichnen. Ich gehe davon aus, dass die ungimpften AN eine gute Chance hätten gegen eine solche BV zu klagen und zu gewinnen. Diese BV belohnt ja nicht diejenigen die sich haben impfen lassen, sondern bestraft die Ungeimpften.

B
BR21CH

20.12.2021 um 09:55 Uhr

@xyz68 Vielen Dank. Wenn euch jede einzelne Änderung vorgelegt wird und ihr sogar für jede einzelne Person eine entsprechende Planung habt, arbeitet euer AG sehr gewissenhaft. Oder ihr als BR habt euch super integriert. Da sind wir gerade noch auf dem Weg hin.

@relfe Dass sie klagen müssen, möchten wir ja eben gerne vermeiden. Auch wenn es erfolgversprechend wäre.

C
Catweazle

20.12.2021 um 10:07 Uhr

Ihr solltet auch berücksichtigen, daß der einzige Sinn von Kurzarbeit Kündigungen zu vermeiden ist und der Arbeitgeber die Ungeimpften nach dem 15.3. nicht beschäftigen darf.

B
BR21CH

20.12.2021 um 10:21 Uhr

Ab 15.3. ist klar, dass sie dann nicht weiter arbeiten dürfen. Es geht hierbei um den Zeitraum Jan - Mitte März.

T
takkus

20.12.2021 um 10:54 Uhr

Zitat: "Ab 15.3. ist klar, dass sie dann nicht weiter arbeiten dürfen."- sehe ich anders.

Für mich sind die Absätze 2 und 3 des § 20a IfSG unterschiedlich zu interpretieren.

20a/2 befasst sich mit den Bestandsmiterbeitern, 20a/3 mit den, die an 16.03.2022 eine Tätigkeit aufnehmen wollen.

Zu 20a/2: Mitarbeiter die bereits tätig sind, haben der Leitung bis 15.03.2022 einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest das sie nicht geimpft werden können vorzulegen. Wird ein Nachweis erbracht oder Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises , hat die Leitung die zuständige Behörde zu informieren (grdsl. Gesundheitsamt). Wird kein Nachweis vorgelegt, kann die zuständige Behörde nochmals zur Vorlage auffordern. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Behörde ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot anordnen. Nach meiner Interpretation auch NUR die Behörde, der ArbGeb zwar auch, dann muss er m.E.n. das Entgelt weiter zahlen. Denn im IfSG ist nicht geregelt, ob ein Bestandsmitarbeiter im Zeitraum bis zur Entscheidung der Behörde weiter beschäftigt werden kann.

C
celestro

20.12.2021 um 10:57 Uhr

Es darf nur unterschiedlich behandelt werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Da ab März eine Impfpflicht kommen soll, dürfte eine unterschiedliche Behandlung erst dann greifen können. Das ist aber lediglich meine persönliche Meinung und sollte man ggf. mittels eines Rechtsanwaltes abklären.

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XYZ68

20.12.2021 um 12:36 Uhr

@ BR21CH Die BV zur Kurzarbeit geht nur mit Euch und die Regelung haben wir in der BV festgeschrieben. Natürlich liegt es dann auch an uns, wie genau wir auf die Verteilung der Kurzarbeit achten, die Informationen bekommen wir aber klaglos. Mittlerweile haben sich die Manager daran gewöhnt, dass der BR angehört werden muss. Dass Prozedere ist bewusst einfach gehalten.

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