BR-Arbeit ist Arbeitszeit
Ich habe ein Wochenendseminar besucht dass vom Arbeitgeber bewilligt war. Nun versucht der AG mir die Zeit nicht als "Bezahlte BR-Arbeit" zu bezahlen, weil (wie er meint) der Kurs ja in meiner Freizeit besucht wurde.
Welcher Paragraph trifft hier zu ?
Community-Antworten (7)
29.03.2011 um 08:35 Uhr
Hallo Paddy,
ist schon fast nicht zumutbar, solch einen AG zu haben, der sich entweder nicht auskennt oder es mal probieren möchte. Verweise ihn auf den § 37 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz, dann muss er einlenken. Und wenn er schon dabei ist, sollte er den ganzen § lesen.
Gruß, Gustl.
29.03.2011 um 09:14 Uhr
Paddy, und so ganz nebenbei erwähnt, muss der BR sich kein Seminar vom AG bewilligen lassen! Und nachfolgendes könnte vielleicht auch helfen:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat?
Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst!
Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch
durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein
Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder
Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies
sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im
Höchstfalle mit Gefängnis bestraft).
Weiterhin sollten Sie beachten:
Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch
begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: IGM, 6. nicoline
29.03.2011 um 10:03 Uhr
Ist denn der Seminarbesuch aus betriebsbedingten Gründen ausserhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden?
Denn darauf bezieht sich §37 Abs 3 wenn ich den richtig interpretiere. Ausserdem geht es hier nicht um Bezahlung, sondern um die Arbeitsbefreiung. Das würde also bedeuten, wenn §37 Abs 3 zutrifft wäre die Zeit gutzuschreiben und innerhalb eines Monats zu gewähren.
29.03.2011 um 13:51 Uhr
Hallo, wenn das Seminar an einem freien Wochenende stattgefunden hat dann ist das privatvergnügen. Bedenkt bitte, Betriebsrat ist ein Ehrenamt.
29.03.2011 um 15:25 Uhr
@mainpower
Nicht zwingend... Wenn der AG bei der Auswahl des Termins die Finger im Spiel hatte (unter der Woche kummst Du da nit rein) ist das Seminar u.U. betriebsbedingt, also Ausgleich nach §37 (3). Nur wenn der BR aus freien Stücken (dummheit, sorry...) ein Seminar am Wochenende gewählt hat kann sich der AG darauf berufen das das nicht betriebsbedingt ist...
29.03.2011 um 17:25 Uhr
Hallo Leute
Ich danke vorweg mal für die Antworten. "Wochenende" ist nicht ganz richtig....sorry. Wir arbeiten im Schichtbetrieb und somit "nur"jede Zweite Woche. Somit lag das Seminar in der Freiwoche........alein schon damit der Disponent keinen Ersatz aus dem Ärmel zaubern muss. Wir haben seit Jahrzehnten Betriebsräte und wir nehmen nach Möglichkeit Seminare die in die Freiwoche fallen. Bisher gab es noch nie damit Probleme. Aber der AG lässt sich ja gerne mal wieder etwas neues einfallen.
Mit "genehmigten Lehrgang" meine ich ein Seminar nach § 37.....denn sollte es sich Beispielsweise um ein Koch, oder Snowboard-seminar handeln, was mit unserer Arbeit nicht im Entferntesten zu tun hat, kann der AG (meiner Mainung nach) sehr wohl die Teilnahme Lehrgang verweigern bzw die Kostenübernahme verweigern. Danke für eure Antworten.........sie haben mir schon geholfen .
29.03.2011 um 21:46 Uhr
Paddy, Mit "genehmigten Lehrgang" meine ich ein Seminar nach § 37..... Ja genau, hab ich schon verstanden, aber genau diese Seminare kann der AG nicht bewilligen. Der BR fasst einen Beschluss und der AG kann dem BR vielleicht mitteilen, dass er NICHT vor die Einigungsstelle oder das ArbGer geht, aber bewilligen oder ablehnen kann er nicht wirklich.
denn sollte es sich Beispielsweise um ein Koch, oder Snowboard-seminar handeln, was mit unserer Arbeit nicht im Entferntesten zu tun hat, kann der AG (meiner Mainung nach) sehr wohl die Teilnahme Lehrgang verweigern bzw die Kostenübernahme verweigern. Für einen Koch- oder Snowboard Lehrgang kann der BR auch keinen Beschluss nach § 37 fassen.
*wir nehmen nach Möglichkeit Seminare die in die Freiwoche fallen. Bisher gab es noch nie damit Probleme. Aber der AG lässt sich ja gerne mal wieder etwas neues einfallen. Na dann weiß der BR ja zukünftig wohl, was er sich neues einfallen läßt! ;-))
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