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Urlaub - Wochenarbeitszeit - Überstunden

C
Chefstachel
Nov 2016 bearbeitet

Sehr geehrte Damen und Herren.

Wir als BR (Einzelhandel) sind der Meinung das bei einer gesamt Öffnungszeit von 44 Stunden, einem Kollegen der 2 Tage Urlaub macht und den rest der Woche (einschließlich Samstag) voll arbeiten, bei einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden 5 Überstunden zustehen. Die GL möchte jetzt das min. 3 Tage Urlaub genommen werden, da dann (Laut GL) die Überstunden nicht mehr gutgeschrieben werden müssten. - Warum auch Immer- entzieht sich unseren Kenntnissen. Ansonsten würden in Zukunft nur noch ganze Wochen Urlaub genehmigt werden.

Wie sieht das nun rechtlich aus?

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Community-Antworten (6)

L
Lemmy

25.03.2011 um 23:30 Uhr

Wie kommt ihr auf 5 ÜStd? Ihr habt ein ganz anderes Problem;-)

A
azrael

26.03.2011 um 12:15 Uhr

hallo stachel, so einfach wie lemmy mach ich es nicht auch wenn er wohl recht hat.

bei deiner fragestellung gehe ich mal davon aus, dass ihr keine BV zur arbeitszeit habt. es kommt also auf die arbeitsverträge an. sollte darin nichts von einer 5-tagewoche stehen, errechnet sich die tägliche arbeitszeit 39h/6T=6,5h. andernfalls (mit 5-tagewoche) beträgt die tägliche arbeitszeit 7,8h. genau dieser betrag ist pro Urlaubstag auf der abrechnung zu vergüten. es spielt ohne BV keine rolle, ob im arbeitsvertrag eine tägliche-, wöchentliche-, oder jahresarbeitszeit vereinbart wurde, da es kein arbeitszeitkonto gibt.

zu dem zu genehmigenden urlaub kann ich nur sagen, dass ihr da erzwingbar ein mitbestimmungsrecht zu den urlaubsgrundsätzen habt. selbstverständlich wird sich der arbeitgeber ningelnd in die ecke stellen wenn ihr ihm sein arbeitszeitspielzeug wegnehmen wollt aber irgendwo muss man ja anfangen. :-)

mfg

C
Chefstachel

28.03.2011 um 13:49 Uhr

Hallo und vielen Dank für die Hilfe, aber Lemmy´s Antwort verstehe ich nicht! Allerdings hätte ich wohl erklären müssen, dass wir in unserer Brache die 6 Tage Woche haben und entsprechend einen höhren Grundurlaub. Ich bräuchte da weiterführende Erklärungen. Gehe ich also recht in der Annahme, das der Kollege keine Anspruch auf Überstunden hat und bei einer Arbeitszeit von nur 4 Stunden am Samstag und Urlaubstagen an Montag und Dienstags noch 2.5 Stunden zu wenig gearbeitet hätte? Seit doch bitte so gut und klärt mich nochmal auf.

C
Chefstachel

29.03.2011 um 12:47 Uhr

Kann BITTE noch mal jemand hier für mich tiefer ins Detail gehen. Leider komme ich noch nicht klar.

Vielen lieben Dank

U
Ulrik

29.03.2011 um 13:14 Uhr

Ich versuchs mal. Ihr habt eine 6 Tage-Woche und dazu eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden. Das ergibt eine Tagesarbeitszeit von 6,5h.

Nimmt der Kollege nun Urlaub, so ist jeder Urlaubstag mit entsprechend 6,5 Stunden zu vergüten, und auch quasi als "geleistet" zu berechnen. Im Klartext, der Kollege macht zwei Tage Urlaub, ergibt 13 "gleistete" Stunden, also muß der in dieser Woche noch 26 Stunden bringen. Hat er mehr als 26 Stunden gearbeitet, dann sind Überstunden fest zu halten. Wenn es weniger waren, dann muß er eben nacharbeiten.

Ob das in deinem Fall so war, weiß ich nicht, kann ich nicht erahnen.

Die Aussage des Chefs mit dem dritten Tag Urlaub verstehe ich nicht.

Aber gal wie, ich würde dringend raten, das alles in eine BV zu packen und nieder zu schreiben.

R
rkoch

29.03.2011 um 13:26 Uhr

Also zum mitlesen:

ÜBERSTUNDEN und deren Bezahlung ergeben sich aus der rechtlichen Grundlage: Also Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Wann also eine Überstunde vom AG zu bezahlen ist können wir ohne weitere Details auch nicht wissen.

Die übliche Definition: Alles was über die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit und/oder Tagesarbeitszeit hinaus gearbeitet wird IST Mehrarbeit, ggf. bezahlt (aka Überstunden).

An Urlaubstagen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. I.d.R. wird also an Urlaubstagen das vertraglich vereinbarte Engelt (ohne Überstunden !) weitergezahlt. Aus Arbeitsvertrag/Tarifvertrag kann sich eine andere Berechnungsgrundlage ergeben, wie die aussieht können wir nicht wissen. Vielleicht ist im ARBEITSVERTRAG ja tatsächlich vereinbart, das die Überstunden komplett zu zahlen sind wenn der AN in einer Woche mindestens drei Tage anwesend ist. Also: Vertrag lesen, dann ist man schlauer.

Allerdings gibt es noch einen Knackpunkt: Einzelvertraglich vereinbart ist was TATSÄCHLICH REGELMÄSSIG gelebt wird. Wenn also im Vertrag steht: Wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden Tatsächlich gelebt wird aber IMMER: Wöchentliche Arbeitszeit 44 Stunden Dann ist u.U. (per kongruenten handelns) ein neuer Vertrag geschlossen worden der eine regelmäßige Arbeitszeit von 44 Stunden enthält. Das ganze gilt nicht, wenn eine Klausel im Arbeitsvertrag die 44 Stunden regelt. Allerdings wäre diese Klausel überprüfbar (Transparenzgebot)....

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