Erstellt am 22.03.2011 um 08:50 Uhr von Tulpe
@ClaraFall,
Betriebsverfassungs Gesetz ist immer Hilfreich. §87, 269 Lohngerechtigkeit.
Nochmal Anfragen und bei Vertrösten auch mal sagen o.K. dann holen wir uns eine Rechtsberatung. Wirkt in den meisten Fällen, falls nicht, Beschluss fassen und wirklich einen RA einschalten zur Beratung. Einmal gemacht bekommt man ganz schnell viele Informationen.
Erstellt am 22.03.2011 um 08:52 Uhr von pirat
@ClaraFal,
Sehr geehrter Herr A. Geber,
nach § 80 II BetrVG steht dem BR ein Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten zu.
Die Fragen der tariflichen Lohngestaltung sind nach § 87 I Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Der BR benötigt daher die begehrte Einsichtnahme um überprüfen zu können, ob seine
Mitbestimmungsrechte gewahrt wurden.
Beschluss und Aufforderung zur Gewährung der Einsichtnahme erfolgte in der Sitzung vom xx.10.2010.
Lange waren wir geduldig, gehen aber jetzt davon aus, dass Sie uns, im zuge der vertrauensvollen Zusammenarbeit, diese Einsichtnahme bis zum 31.03.2011 gewähren. Ansonsten sehen wir uns genötigt einen RA mit der Wahrung unserer Interessen und deren Durchsetzung, zu beauftragen.
m. f. G B. Rat
Erstellt am 22.03.2011 um 10:08 Uhr von ClaraFall
Vielen Dank an Tulpe und pirat, hat uns sehr geholfen. Schönen Tag wünscht ClaraFall