Erstellt am 21.01.2008 um 16:22 Uhr von Immie
@see-see
Laut §80 BetrVG kann er es auf den BRV beschränken...
Habt ihr aber diese Aufgabe einem "Ausschuss"(ohne Sachentscheidungskompetenz) nach §28 übertragen,
und diese beiden BRM in den Ausschuss gewählt...;-)
Erstellt am 21.01.2008 um 21:17 Uhr von w-j-l
gebt ihm eine gute DigiCam mit
Erstellt am 21.01.2008 um 23:57 Uhr von peanuts
"gebt ihm eine gute DigiCam mit"
Dieser Tipp ist doch wohl das Allerletzte...
"Habt ihr aber diese Aufgabe einem "Ausschuss"(ohne Sachentscheidungskompetenz) nach §28 übertragen,"
Zieht nicht, wenn kein Betriebsausschuss existiert...
"Darf der AG die Einsichtnahme nur auf den BRV beschränken?"
Das Recht auf Einsichtnahme hat Euer BRV; im Verhinderungsfall die stellvertr. BRV!
Erstellt am 22.01.2008 um 10:32 Uhr von Konrad
Die Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltsliste kann der BRV und/oder der Stellvertreter vornehmen, dabei darf sich der BR auch Notizen machen, allerdings nicht ganz abschreiben.
Praxistipp: jeden Tag den Personaler nerven Einblick nehmen und Notizen machen, bis die Liste abgeschrieben ist. Immer wieder sagen, dass dies viel unnötige zeit bindet. Irgendwann bekommt man die Liste dann doch freiwillig komplett.
Erstellt am 22.01.2008 um 10:52 Uhr von Immie
@peanuts
Fitting 22. Aufl §28 RN 13
...Ausschüsse ohne Sachentscheidungskompetenz (lediglich zur Vorbereitung von BR Beschlüssen)...können in Betrieben mit mehr als 100 MA errichtet werden...
...im Gegensatz zur Bildung des Betriebsausschusses wird bei ihnen nicht auf eine best. BR Grösse , sondern auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten AN abgestellt...
see-see hat 140...7 BRM...Betriebsausschuss ab 9 BRM...
Erstellt am 22.01.2008 um 15:24 Uhr von see-see
@ Immi
§ 28 Abs. 1 BetrVG: "Der BR kann in Betrieben mit mehr als 100 AN Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen." Und Fitting § 28 RZ 8: "Ebenfalls dem freien Ermessen des BR unterliegt, welche Arten von Ausschüssen er bilden und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Er kann lediglich vorbereitende Ausschüsse bilden." Weiterhin RZ 10: Der Kreis der Angelegenheiten, die iden Ausschüssen des BR übertragen werden können, ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Er ist grundsätzlich nicht begrenzt, ...". Weiterhin RZ 13: Ausschüsse ohne Sachentscheidungskompetenz können in Betrieben mit mehr als 100 MA errichtet werden.
Warum kann also § 28 BetrVG nicht auf unseren "Ausschuss Löhne & Gehälter" Anwendung finden? Bei der Einsichtnahme ist doch keine Sachentscheidungskompetenz erforderlich...???
Erstellt am 22.01.2008 um 15:51 Uhr von Immie
@see-see
Ich denke ja das das geht...;-)
peanuts sagt , das es nicht geht:-(
Erstellt am 24.01.2008 um 00:43 Uhr von peanuts
"Ich denke ja das das geht...;-)"
Die Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten wird bis zum heutigen Tag noch immer im § 80 BetrVG geregelt.
Was soll in diesem Zusammenhang der irreführende Hinweis auf den § 28 BetrVG?
"peanuts sagt , das es nicht geht:-("
Ich sehe meine Meinung u.a. im Fitting bestätigt...
Erstellt am 24.01.2008 um 08:12 Uhr von Immie
@peanuts
Sorry, ich ein "irreführender Hinweis" war nie meine Absicht.
Fitting 22.Aufl §80 Rn 71
...dieses Recht...der BetrAusschuss(§27)...oder ein nach §28 gebildeter Ausschuss...
...in kleineren Betrieben der BRV ...
Da hat mich wohl der Fitting in die Irre geführt:-(
Erstellt am 24.01.2008 um 09:07 Uhr von see-see
... und da wir mehr als 100 MAs haben, können wir wohl solch einen Ausschuss bilden (gem. § 28)...
Erstellt am 24.01.2008 um 09:19 Uhr von Mona-Lisa
@see-see,
der ist in dem Fall bei euch sogar zwingend vorgeschrieben.... ;-))
Erstellt am 24.01.2008 um 10:29 Uhr von peanuts
Aber auch diesem Ausschuss steht das Recht auf Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht zu!
Erstellt am 24.01.2008 um 10:52 Uhr von Petrus
@peanuts: Das Einsichtsrecht eines nach §28 BetrVG gebildeten Ausschusses steht explizit im Gesetz. Wenn Du der Meinung bist, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht mehr geltendes Recht ist, solltest Du entsprechende Belege bringen - und nicht nur Deine persöliche Meinung in den Saal werfen.
§ 80 (2) Satz 2 BetrVG: Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.
Erstellt am 24.01.2008 um 23:11 Uhr von peanuts
"Wenn Du der Meinung bist, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht mehr geltendes Recht ist, solltest Du entsprechende Belege bringen - und nicht nur Deine persöliche Meinung in den Saal werfen."
Wie gut, dass ich bereits am 24.01.2008 um 00:43 Uhr angemerkt habe, dass "meine" Meinung in Kommentierungen nachzulesen ist, die sich übrigens auf ständige BAG Rechtsprechung beziehen!
Fitting, § 80 BetrVG, RN 71
DKK . § 80 BetrVG, RN 103
Richardi, § 80 BetrVG, RN 70 - 74 >> sehr ausführlich und lesenswert, was das Einblicksrecht in Kleinbetrieben betrifft!
Erfurter, § 80 BetrVG, RN 29
Erstellt am 24.01.2008 um 23:24 Uhr von Kölner
@Petrus, Immi
DKK ist recht eindeutig:
Die Kommentatoren bezeichnen alle Betriebe, die keinen BA haben, im Sinne des Einsichtsrechtes in die Bruttolohn- und Gehaltslisten als 'Klein(st)betriebe' gemäß dem dort zitierten BAG-Urteil und ff..
Im Umkehrschluss heisst das dann (nicht nur bei peanuts), dass erst ab BA-Grösse (9 BRM und mehr) wirksam/rechtsgültig ein Ausschuss mit der Aufgabe (diese Listen einzusehen) betraut werden kann.
Vorher ist dieses Recht NUR dem BRV und (im Verhinderungsfall) dem stellv. BRV zu gestatten.