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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einsichtnahme Lohn- und Gehaltslisten: Beschränkung auf BRV zulässig?

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see-see
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben Einsicht in die Lohn- und Gehaltslisten beim AG beantragt. Der AG teilte uns mit, dass eine Einsichtnahme nur für den BRV gewährt wird. Wir haben 140 MA, 7-köpfiger BR, und haben in einer Sitzung beschlossen, dass der BRV und die Stv.BRV die Einsicht nehmen werden. Diesen Beschluss haben wir dem AG schriftlich mitgeteilt.

Darf der AG die Einsichtnahme nur auf den BRV beschränken?

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Community-Antworten (15)

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Immie

21.01.2008 um 17:22 Uhr

@see-see Laut §80 BetrVG kann er es auf den BRV beschränken... Habt ihr aber diese Aufgabe einem "Ausschuss"(ohne Sachentscheidungskompetenz) nach §28 übertragen, und diese beiden BRM in den Ausschuss gewählt...;-)

W
w-j-l

21.01.2008 um 22:17 Uhr

gebt ihm eine gute DigiCam mit

P
Peanuts

22.01.2008 um 00:57 Uhr

"gebt ihm eine gute DigiCam mit"

Dieser Tipp ist doch wohl das Allerletzte...

"Habt ihr aber diese Aufgabe einem "Ausschuss"(ohne Sachentscheidungskompetenz) nach §28 übertragen,"

Zieht nicht, wenn kein Betriebsausschuss existiert...

"Darf der AG die Einsichtnahme nur auf den BRV beschränken?"

Das Recht auf Einsichtnahme hat Euer BRV; im Verhinderungsfall die stellvertr. BRV!

K
Konrad

22.01.2008 um 11:32 Uhr

Die Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltsliste kann der BRV und/oder der Stellvertreter vornehmen, dabei darf sich der BR auch Notizen machen, allerdings nicht ganz abschreiben.

Praxistipp: jeden Tag den Personaler nerven Einblick nehmen und Notizen machen, bis die Liste abgeschrieben ist. Immer wieder sagen, dass dies viel unnötige zeit bindet. Irgendwann bekommt man die Liste dann doch freiwillig komplett.

I
Immie

22.01.2008 um 11:52 Uhr

@peanuts Fitting 22. Aufl §28 RN 13 ...Ausschüsse ohne Sachentscheidungskompetenz (lediglich zur Vorbereitung von BR Beschlüssen)...können in Betrieben mit mehr als 100 MA errichtet werden... ...im Gegensatz zur Bildung des Betriebsausschusses wird bei ihnen nicht auf eine best. BR Grösse , sondern auf die Zahl der im Betrieb beschäftigten AN abgestellt...

see-see hat 140...7 BRM...Betriebsausschuss ab 9 BRM...

S
see-see

22.01.2008 um 16:24 Uhr

@ Immi § 28 Abs. 1 BetrVG: "Der BR kann in Betrieben mit mehr als 100 AN Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen." Und Fitting § 28 RZ 8: "Ebenfalls dem freien Ermessen des BR unterliegt, welche Arten von Ausschüssen er bilden und welche Aufgaben er diesen übertragen will. Er kann lediglich vorbereitende Ausschüsse bilden." Weiterhin RZ 10: Der Kreis der Angelegenheiten, die iden Ausschüssen des BR übertragen werden können, ist gesetzlich nicht näher umschrieben. Er ist grundsätzlich nicht begrenzt, ...". Weiterhin RZ 13: Ausschüsse ohne Sachentscheidungskompetenz können in Betrieben mit mehr als 100 MA errichtet werden. Warum kann also § 28 BetrVG nicht auf unseren "Ausschuss Löhne & Gehälter" Anwendung finden? Bei der Einsichtnahme ist doch keine Sachentscheidungskompetenz erforderlich...???

I
Immie

22.01.2008 um 16:51 Uhr

@see-see Ich denke ja das das geht...;-) peanuts sagt , das es nicht geht:-(

P
Peanuts

24.01.2008 um 01:43 Uhr

"Ich denke ja das das geht...;-)"

Die Einsichtnahme in Bruttolohn- und Gehaltslisten wird bis zum heutigen Tag noch immer im § 80 BetrVG geregelt. Was soll in diesem Zusammenhang der irreführende Hinweis auf den § 28 BetrVG?

"peanuts sagt , das es nicht geht:-("

Ich sehe meine Meinung u.a. im Fitting bestätigt...

I
Immie

24.01.2008 um 09:12 Uhr

@peanuts Sorry, ich ein "irreführender Hinweis" war nie meine Absicht.

Fitting 22.Aufl §80 Rn 71 ...dieses Recht...der BetrAusschuss(§27)...oder ein nach §28 gebildeter Ausschuss... ...in kleineren Betrieben der BRV ...

Da hat mich wohl der Fitting in die Irre geführt:-(

S
see-see

24.01.2008 um 10:07 Uhr

... und da wir mehr als 100 MAs haben, können wir wohl solch einen Ausschuss bilden (gem. § 28)...

M
Mona-Lisa

24.01.2008 um 10:19 Uhr

@see-see, der ist in dem Fall bei euch sogar zwingend vorgeschrieben.... ;-))

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Peanuts

24.01.2008 um 11:29 Uhr

Aber auch diesem Ausschuss steht das Recht auf Einsichtnahme in die Bruttolohn- und Gehaltslisten nicht zu!

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Petrus

24.01.2008 um 11:52 Uhr

@peanuts: Das Einsichtsrecht eines nach §28 BetrVG gebildeten Ausschusses steht explizit im Gesetz. Wenn Du der Meinung bist, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht mehr geltendes Recht ist, solltest Du entsprechende Belege bringen - und nicht nur Deine persöliche Meinung in den Saal werfen.

§ 80 (2) Satz 2 BetrVG: Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

P
Peanuts

25.01.2008 um 00:11 Uhr

"Wenn Du der Meinung bist, dass der Wortlaut des Gesetzes nicht mehr geltendes Recht ist, solltest Du entsprechende Belege bringen - und nicht nur Deine persöliche Meinung in den Saal werfen."

Wie gut, dass ich bereits am 24.01.2008 um 00:43 Uhr angemerkt habe, dass "meine" Meinung in Kommentierungen nachzulesen ist, die sich übrigens auf ständige BAG Rechtsprechung beziehen!

Fitting, § 80 BetrVG, RN 71 DKK . § 80 BetrVG, RN 103 Richardi, § 80 BetrVG, RN 70 - 74 >> sehr ausführlich und lesenswert, was das Einblicksrecht in Kleinbetrieben betrifft! Erfurter, § 80 BetrVG, RN 29

K
Kölner

25.01.2008 um 00:24 Uhr

@Petrus, Immi DKK ist recht eindeutig: Die Kommentatoren bezeichnen alle Betriebe, die keinen BA haben, im Sinne des Einsichtsrechtes in die Bruttolohn- und Gehaltslisten als 'Klein(st)betriebe' gemäß dem dort zitierten BAG-Urteil und ff.. Im Umkehrschluss heisst das dann (nicht nur bei peanuts), dass erst ab BA-Grösse (9 BRM und mehr) wirksam/rechtsgültig ein Ausschuss mit der Aufgabe (diese Listen einzusehen) betraut werden kann. Vorher ist dieses Recht NUR dem BRV und (im Verhinderungsfall) dem stellv. BRV zu gestatten.

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