Erstellt am 18.03.2011 um 13:20 Uhr von Mundwerker
Arbeitest du für gewöhnlich von Montag bis Freitag und bspw. der Donnerstag ist ein Feiertag, erhälst du, wenn du zuhause bleibst 100% Lohn. So als ob du gearbeitet hättest.
Gehst du trotzdem zur Arbeit, erhältst du 200% Lohn plus eine Feiertagszulage. Die ist meistens tarifvertraglich geregelt, bei uns im Baugewerbe sind es allgemeinverbindliche 75%, also insgesamt 275% für einen gearbeiteten Feiertag. Alternativ 175% plus eine 8-Stunden-Gutschrift.
Insofern verstehe ich nicht ganz, was mit den 80 % Freizeitausgleich gemeint ist.
Unterliegt ihr denn keinem Tarifvertrag?
Erstellt am 18.03.2011 um 13:29 Uhr von Südmann
wir hätten erstmal den § 11 ArbZG
der gesetzlich etwas regelt, wenn es keinen Tarifvertrag gäbe..........
Allein die Fragestellung offenbart schon einen erheblichen Schulungsbedarf in Bezug auf Arbeitsrecht...wie wäre es mit entsprechenden Kursen ?
wie schauts mit der Nachwirkung aus bezüglich gekündigter Betriebsvereinbarungen ?
"Gleichbehandlung" ist wohl der allerletzte Punkt, den man zu eurem Problem - und zwar sicherlich erfolglos - anführen könnte..........
Lehrgänge absolvieren ....sofort...