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Geld für Arbeit

S
schlappe
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Ihr wissenden,

Bei der Durchsicht aller abgeschlossenen BV's musste ich mit Erschrecken feststellen, daß es für eine Abteilung eine BV gibt , worin die Gleitzeit für diese Kolleginnen und Kollegen geregelt ist. Diese BV ist bereits seit 13 Jahren gültig und war uns allen im BR bisher eher unbekannt. Die Mitarbeiter dort dürfen laut BV ein Arbeitszeitguthaben bis zum Ende des Monats von plus 20 Stunden aufbauen. Was über diese 20 Std. geht, wird vom AG am Ende des Monats einfach gestrichen. Das heißt für mich ( Rücksprachen bei den Mitarbeitern ergaben auch eine Bestätigung dafür), das am Monatsende 20 Std. plus stehen, der Rest gekappt wird und im nächsten Monat, wenn die MA täglich 1 Std. mehr arbeiten, einfach 20 Std. nicht gezahlt oder gutgeschrieben werden. Es gilt für mich jedoch der Grundsatz " Arbeit gegen Geld". Wir können ja sicher als BR nicht zulassen, daß diese BV weiter Gültigkeit hat. Mit welchen Gesetzen oder Urteilen kann ich gegenüber unserer BRVorsitzenden argumentieren, daß diese BV gegen Gesetze oder Vorschriften verstösst. Unsere BRV ist in dieser Hinsicht leider etwas beratungsresistent. Für Eure Antworten bedanke ich mich bereits im voraus

Schlappe

3.37807

Community-Antworten (7)

V
Vannelle

17.03.2011 um 09:43 Uhr

N
niemand

17.03.2011 um 10:25 Uhr

Ich halte die BV durchaus für gültig und auch rechtmäßig.

Mit der Beschränkung der Gleitzeit auf 20 +Stunden gibt der Arbeitgeber vor, daß er nicht gewillt ist mehr Arbeitsstunden anzunehmen. Mehrarbeit die geleistet wird ohne daß der Arbeitgeber bereit ist diese anzunehmen muss der Arbeitgeber auch nicht bezahlen.

Das Gleitzeitkontingent in einer Gleitzeitvereinbahrung soll ja auch nicht zur Mehrarbeit genutzt werden, sondern der freizügigen Arbeitszeiteinteilung der AN dienen.

Sollte Mehrarbeit nötig sein, hat diese der AG zu beantragen, und sei es auch nur eine Stunde, und muss vom BR zugestimmt werden.

Ihr als BR solltet auf die Einhaltung der Regeln und des Arbeitszeitgesetz achten und diese regelmäßig überprüfen. Hierfür müsst ihr die Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeiten vom AG verlangen. Wenn ersichtlich ist, daß AN Stunden leisten, die vom AG nicht angenommen werden sollen, könnt ihr den AG auffordern, daß er die AN anweist dieses Handeln zu unterlassen. Der AG muss das dann im Zweifelsfalle mit Abmahnungen durchsetzen.

R
rkoch

17.03.2011 um 10:52 Uhr

Ergänzend zu Niemand:

Nur Abmahnungen verteilen reicht nicht. Der AG muss ggf. sein Weisungsrecht dazu nutzen die Arbeitnehmer heimzuschicken um den Ausgleich sicherzustellen (Analog BAG ABR 30/02: Der AG muß z.B. die Arbeitsräume abschließen um zu verhindern das die AN weiter unzulässig Arbeitsleistung erbringen (hier: Einhaltung der Rahmenzeiten))

D
dieneue

17.03.2011 um 13:16 Uhr

Vergütungspflichtige Mehrarbeit kann auch durch Duldung entstehen.

V
Vannelle

17.03.2011 um 14:18 Uhr

@Niemand Eine BV darf niemals gegen geltendes Recht verstoßen. Wurden vom AG Überstunden dementsprechend angeordnet oder sind sie angefallen aufgrund von Vertretung ect.. so dürfen diese Überstunden nicht verfallen! Überstunden sind geleistete Arbeitszeit Das ist nun mal EU Recht

R
rkoch

17.03.2011 um 14:44 Uhr

@dieneue

Vergütungspflichtige Mehrarbeit kann auch durch Duldung entstehen.

Richtig, aber: Mehrarbeit ist i.d.R. die über die festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit. Geduldete Mehrarbeit kann im Geltungsbereich einer BV Gleitzeit per Definition nur eintreten, wenn der AG duldet, das die AN über die in den in der BV festgelegten TÄGLICHEN Arbeitszeitrahmen (Beginn/Ende + ggf. Einschränkung der maximalen tägl. AZ, z.B. Gleitzeitrahmen 06:00-18:00, aber höchstens 9h täglich, dann ist VOR 06:00, NACH 18:00 und/oder MEHR als 9h Mehrarbeit) hinaus arbeiten. So weit die AN innerhalb dieses Rahmens bleiben IST es Inanspruchnahme von Gleitzeit und per se keine Mehrarbeit, auch keine geduldete.

@Vannelle

schlappe hat aber mit keinem Wort erwähnt, das der AG diese "1 Stunde mehr" angeordnet hat! Insofern ist von angeordneter Mehrarbeit zunächst definitiv keine Rede! Es liegt in der Verantwortung der Mitarbeiter, nicht noch zusätzlich länger zu arbeiten wenn ihr Konto ohnehin schon voll ist oder zumindest innerhalb des Monats den Ausgleich herzustellen. So weit der AG die AN weder direkt noch indirekt (zu hohes Arbeitsvolumen bei gleichzeitiger ANWEISUNG das die Arbeit zu Termin X fertig werden muss) dazu verpflichtet hat die 1 Stunde mehr zu arbeiten liegt keine Anordnung von (vergütungspflichtiger) Mehrarbeit vor. Das nimmt ihn aber nicht von der Verpflichtung aus, die Einhaltung der BV Gleitzeit durchzusetzen, was i.d.R. bedeuten wird das der AG verpflichtet ist darauf zu achten das die Gleitzeit(rahmen)grenzen eingehalten werden und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So weit er das nicht tut wäre zu klären WAS genau dann die Rechtsfolge wäre. Im Grunde genommen ist die Variante denkbar, das die über den Rahmen hinaus geleistete Zeit Mehrarbeit ist, aber das schließt die Formulierung der BV Gleitzeit offenbar aus. Vielmehr ist der erkennbare Wille, das nicht mehr als 20 Stunden insgesamt herausgearbeitet werden dürfen. Auch ein ArbG wird IMHO das nicht in Mehrarbeit umdeuten sondern eher auf Antrag des BR darauf erkennen, das der AG eingreifen und die weiter Arbeitsleistung unterbinden muss - oder eben Mehrarbeit anordnen muss (unternehmerische Entscheidung).

Eine BV darf niemals gegen geltendes Recht verstoßen.

Korrekt, aber genau das tut sie nicht. Der BR ist nach §87 (1) 2. BetrVG befugt bei der VERTEILUNG der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage mitzubestimmen. Wenn er das in der Form tut, das die tägliche Arbeitszeit FLEXIBEL gestaltet wird und die Differenz zur individuellen täglichen Soll-Arbeitszeit auf einem Zeitkonto verrechnet wird, dann ist das absolut legal und stellt keinerlei Verstoß gegen geltendes Recht dar, es sei denn ein TV verbietet eine derartige Vorgehensweise. Auch die Kappung als "erzieherische Maßnahme" wird allgemein anerkannt. Der AG darf die Kappung nur nicht zu seinem Vorteil nutzen, das wäre Rechtsmissbräuchlich - und dagegen kann der BR vorgehen und sollte es auch tun. Voraussetzung ist, das entweder der AG AKTIV die Situation ausnutzt oder PASSIV akzeptiert das der Missbrauch im großen Stil betrieben wird. Ein paar einzelne verfallene Stunden sind noch kein Grund gegen den AG zu schießen. Dann muss diese Situation REGELMÄSSIG eintreten.

N
niemand

17.03.2011 um 15:46 Uhr

Ich habe ja auch gesagt daß der BR aktiv werden muss. Er soll seine Rechte zur Überwachung wahrnehmen und Einblick in die Stundenaufzeichnung und die Gleitzeitstände einfordern.

Der Br hat in einem solchen Fall vom AG die Einhaltung der BV einzufordern. Es wäre natürlich besser wenn die BV zur Gleitzeit verbindliche Handlungsweisen bereits enthält. Z.B ab einem bestimmten Schwellwert ist vom Vorgesetzten ein Tag Freizeitausgleich in den nächsten drei Tagen anzuordnen. Sollte in diesem Fall die BV nicht ausreichend sein hat der BR die Möglichkeit diese zu kündigen und neu zu verhandeln.

Sollte Mehrarbeit notwendig sein hat der AG diese mit Genemigung des BR anzuordnen. Dann ist diese Mehrarbeit auch zu bezahlen oder innerhalb der gesetzlichen Fristen auszugleichen.

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