@dieneue
> Vergütungspflichtige Mehrarbeit kann auch durch Duldung entstehen.
Richtig, aber:
Mehrarbeit ist i.d.R. die über die festgelegte regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitszeit. Geduldete Mehrarbeit kann im Geltungsbereich einer BV Gleitzeit per Definition nur eintreten, wenn der AG duldet, das die AN über die in den in der BV festgelegten TÄGLICHEN Arbeitszeitrahmen (Beginn/Ende + ggf. Einschränkung der maximalen tägl. AZ, z.B. Gleitzeitrahmen 06:00-18:00, aber höchstens 9h täglich, dann ist VOR 06:00, NACH 18:00 und/oder MEHR als 9h Mehrarbeit) hinaus arbeiten. So weit die AN innerhalb dieses Rahmens bleiben IST es Inanspruchnahme von Gleitzeit und per se keine Mehrarbeit, auch keine geduldete.
@Vannelle
schlappe hat aber mit keinem Wort erwähnt, das der AG diese "1 Stunde mehr" angeordnet hat! Insofern ist von angeordneter Mehrarbeit zunächst definitiv keine Rede! Es liegt in der Verantwortung der Mitarbeiter, nicht noch zusätzlich länger zu arbeiten wenn ihr Konto ohnehin schon voll ist oder zumindest innerhalb des Monats den Ausgleich herzustellen. So weit der AG die AN weder direkt noch indirekt (zu hohes Arbeitsvolumen bei gleichzeitiger ANWEISUNG das die Arbeit zu Termin X fertig werden muss) dazu verpflichtet hat die 1 Stunde mehr zu arbeiten liegt keine Anordnung von (vergütungspflichtiger) Mehrarbeit vor. Das nimmt ihn aber nicht von der Verpflichtung aus, die Einhaltung der BV Gleitzeit durchzusetzen, was i.d.R. bedeuten wird das der AG verpflichtet ist darauf zu achten das die Gleitzeit(rahmen)grenzen eingehalten werden und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. So weit er das nicht tut wäre zu klären WAS genau dann die Rechtsfolge wäre. Im Grunde genommen ist die Variante denkbar, das die über den Rahmen hinaus geleistete Zeit Mehrarbeit ist, aber das schließt die Formulierung der BV Gleitzeit offenbar aus. Vielmehr ist der erkennbare Wille, das nicht mehr als 20 Stunden insgesamt herausgearbeitet werden dürfen. Auch ein ArbG wird IMHO das nicht in Mehrarbeit umdeuten sondern eher auf Antrag des BR darauf erkennen, das der AG eingreifen und die weiter Arbeitsleistung unterbinden muss - oder eben Mehrarbeit anordnen muss (unternehmerische Entscheidung).
> Eine BV darf niemals gegen geltendes Recht verstoßen.
Korrekt, aber genau das tut sie nicht. Der BR ist nach §87 (1) 2. BetrVG befugt bei der VERTEILUNG der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage mitzubestimmen. Wenn er das in der Form tut, das die tägliche Arbeitszeit FLEXIBEL gestaltet wird und die Differenz zur individuellen täglichen Soll-Arbeitszeit auf einem Zeitkonto verrechnet wird, dann ist das absolut legal und stellt keinerlei Verstoß gegen geltendes Recht dar, es sei denn ein TV verbietet eine derartige Vorgehensweise. Auch die Kappung als "erzieherische Maßnahme" wird allgemein anerkannt. Der AG darf die Kappung nur nicht zu seinem Vorteil nutzen, das wäre Rechtsmissbräuchlich - und dagegen kann der BR vorgehen und sollte es auch tun. Voraussetzung ist, das entweder der AG AKTIV die Situation ausnutzt oder PASSIV akzeptiert das der Missbrauch im großen Stil betrieben wird. Ein paar einzelne verfallene Stunden sind noch kein Grund gegen den AG zu schießen. Dann muss diese Situation REGELMÄSSIG eintreten.