Teilzeit und Krankheitsfall
Wer kann helfen ? Folgendes Problem : Als Teilzeitbeschäftigte mit 30 Wochenarbeitsstunden im Wechselschichtsystem werden uns im Krankheitsfall nur 6h gutgeschrieben und dies auch nur an den Tagen an denen wir im Schichtplan mit Arbeit eingeteilt waren. Tage mit Freizeitausgleich werden nicht berücksichtigt. Da unsere Schichten aber 8,9 oder gar 12 Arbeitsstunden beinhalten, fehlen bei längerer Krankschreibung und ungünstiger Schichtaufteilung einige Arbeitsstunden im Monat. Ist diese Verfahrensweise rechtens ? Zumal diese Regelung erst seit Anfang diesen Jahres angewandt wird und wir zuvor schon andere Regelungen hatten. Und wie verhält sich der Sachverhalt bei kurzfristig aber geplanter Krankschreibungn ?
Community-Antworten (1)
15.03.2011 um 21:49 Uhr
Claire, Folgendes Problem : Als Teilzeitbeschäftigte mit 30 Wochenarbeitsstunden im Wechselschichtsystem werden uns im Krankheitsfall nur 6h gutgeschrieben
Krank im Zeitkonto
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)
Ausgenommen ev.Kirche oder Diakonie in NRW, dort wird, aufgrund des TV BAT-KF grundsätzlich die durchschnittliche tägl. Arbeitszeit berechnet sagt:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/minus1.htm => kopieren und einfügen
Tage mit Freizeitausgleich werden nicht berücksichtigt. Das ist auch korrekt so, denn krank ist wie gearbeitet: hättest Du bei Gesundheit frei gehabt, hast Du das sozusagen auch im Krankheitsfall.
Ein (vertraglich) vorgesehener Überstundenausgleich durch Freistellung von der Arbeit ist grundsätzlich auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit möglich (vgl. u.a. BAG vom 21.08.1991 - 5 AZR 91/91 -). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Dienstplanerstellung im Schichtbetrieb die Zeiten der Arbeitsbefreiung schon vor der Erkrankung des Arbeitnehmers festgelegt und bekanntgegeben worden waren. 2. Ist zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung erkennbar, dass der Arbeitnehmer im vorgesehenen Zeitraum des Freizeitausgleichs weiterhin arbeitsunfähig krank sein wird, ist der Freizeitausgleich nachzugewähren oder gegebenenfalls abzugelten. (LAG Düsseldorf, am 06.06.2006, 16 (18) Sa 167/06) sagt: http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile4.htm?#ank3
Und wie verhält sich der Sachverhalt bei kurzfristig aber geplanter Krankschreibungn ? Krank ist wie (vorgeplant) gearbeitet!
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