Erstellt am 15.03.2011 um 05:56 Uhr von Hassan
Nein !
Wie kommt es zu dieser Schichtspringerei ?
Hat der BR und MA dieses zugestimmt ?
MFG Hassan
Erstellt am 15.03.2011 um 06:54 Uhr von nicoline
remalon,
Streng genommen JA, denn Der Werktag des AN beginnt mit der Arbeitsaufnahme und endet 24 Std. später, die Ruhezeit ist nach Beendigung der Arbeit einzuhalten und das wäre in Deinem Fall nach der AZ von 22-6 Uhr.
Erstellt am 15.03.2011 um 08:48 Uhr von rkoch
Es gibt noch ein Fallszenario, bei dem nicolines Antwort in einem Detail ausgehebelt werden kann (auch wenn es sehr hypothetisch ist):
Wenn der AN am Tag DAVOR ebenfalls einen Schichtsprung hatte, z.B. von 14-18 Uhr gearbeitet hätte, dann würde die 6-10 Uhr diesem Arbeitstag zugeordnet werden. Zusammen wären das dann eben nur 8 Stunden gewesen und die Schicht ab 22 Uhr wäre am nächsten Werktag....
Aber an diesem Beispiel sieht man bereits die Anwendungsproblematik. Das ArbZG sieht es zwar tatsächlich theoretisch so, das der 24h-Zeitraum des Werktags mit Arbeitsaufnahme beginnt, die Rechtsprechung akzeptiert aber i.d.R. die Variante, das eine ordentliche 11-Stündige Ruhezeit den Werktag faktisch abschließt, worauf ein neuer Arbeitstag beginnen kann. Abgesehen davon das eine derartige Schichwechselfolge der MB des BR unterliegt (wie Hassan schon angedeutet hat) ist eine derartige Vorgehensweise alles andere als unüblich - in rollierenden Schichten kommt sie u.U. sogar regelmäßig vor. Kritisch wird es aus arbeitsmedizinischer Sicht nur, wenn durch regelmäßigen Missbrauch dieser Situation der AN jeden Tag zu unterschiedlichen Ruhenszeiten kommt, so das der Körper wegen des permanenten Jetlags nicht zur Ruhe kommt. Ein einmaliger Sprung ist mit Sicherheit unkritisch.
Erstellt am 15.03.2011 um 15:02 Uhr von wölfchen
. . . ich würde als BR trotzdem an dem Begriff des "individuellen Arbeitstages" und dessen Folgen festhalten, der davon ausgeht, dass der Arbeitstag des betreffenden AN um 6:00 Uhr beginnt und am nächsten Tag um 6:00 Uhr endet.
Im "Erfurter Kommentar" habe ich jedenfalls nichts anderslautendes gefunden. Auch wenn es hier und da Fälle geben sollte, wo evtl. durch Rechtssprechung, bezogen auf den Einzelfall, oder durch Unkenntnis der Beteiligten, anders verfahren wird. Alles andere wäre für mich wie "ein bisschen schwanger" . . . .