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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Überprüfung von Attest durch Werksarzt rechtens?

E
edelweis
Jan 2018 bearbeitet

Hat der AG das Recht ein Attest vom Hausarzt des MA für ein Beschäftigungsverbot vom Werksarzt überprüfen zu lassen? Das Attest soll ohne BEstätigung durch den Werksarzt nicht anerkannt werden. Es handelt sich nicht um eine Schwangere. Die Tätigkeit wird auch nur stundenweise während der Regelarbeitszeit ausgeführt. Es handelt sich um einen Warmarbeitsplatz(Ofen). Im BR sind wir in dieser Frage nicht einig.

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Community-Antworten (8)

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Mainpower

14.03.2011 um 19:42 Uhr

Hallo, wenn der AG das Attest des Hausarztes anzweifelt kann er sich an den medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden. Er kann natürlich auch den Werksarzt hinzuziehen. Der darf dem AG aber keine Auskunft geben, ärztliche Schweigepflicht.

D
dieneue

14.03.2011 um 20:18 Uhr

der werksarzt darf dem AG sagen, Arbeiten ja oder Arbeiten nein. Er darf nur keine Diagnosen weitergeben. Bei Schwangerschaft ist die Diagnose aber ja klar, auch durch das Attest des Home-Doc

L
Lotte

14.03.2011 um 22:29 Uhr

edelweis, da ein AG die freie Arztwahl nicht einschränken kann, kann er sich lediglich an die Krankenkasse wenden. Diese kann nach eigenem Ermessen den MDK einschalten, der AG kann das nicht!

D
diekölnerin

14.03.2011 um 22:53 Uhr

freie Arztwahl ok, aber der AG kann AN einem Arbeitmediziner vorstellen!

L
Lotte

14.03.2011 um 23:05 Uhr

Ja? Aufgrund eines Zweifels an einem Attest und gegen den Willen des AN? Da habe ich mehr als Zweifel...

Was soll denn dann dabei herauskommen, wenn der Arbeitsmediziner das Attest anzweifeln würde? Zählt es dann nicht mehr? Müssen die Mediziner dann einen Wettstreit ausfechten? Müsste der AN die Richtigkeit des Attest einklagen? Müsste ein drittes Gutachten eingeholt werden?

D
dieneue

14.03.2011 um 23:15 Uhr

Auszüge aus dem

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1999 - 2 AZR 55/99

... 2. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag der Parteien und aufgrund seiner Treuepflicht war der Kläger nur allgemein verpflichtet, die jährliche Gesundheitsuntersuchung zu dulden bzw. an ihr mitzuwirken. Eine konkrete Regelung über eine Blutuntersuchung fehlt. ...

... c) Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom 6. November 1997, aaO). ...

... 3. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung oder der ihm obliegenden Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, sich - wie hier der Kläger - in gewissen Abständen einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen, so bedeutet dies noch nicht, daß der Arzt ohne jede Einschränkung alle Untersuchungen vornehmen darf, die er oder der Arbeitgeber für sachdienlich halten. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. ...

Das ASiG (http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__4.html) verlangt für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entsprechende Fachkunde, also kann man die Vorsorgeuntersuchung nicht einfach beim Hausarzt durchführen lassen! Schlußendlich wird man nicht drumrumkommen, zum betriebsärztlichen Dienst zu gehen.

L
Lotte

15.03.2011 um 10:26 Uhr

alter Brummbär, Danke ;-)

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