Erstellt am 14.03.2011 um 18:42 Uhr von mainpower
Hallo,
wenn der AG das Attest des Hausarztes anzweifelt kann er sich an den medizinischen Dienst der Krankenkasse wenden. Er kann natürlich auch den Werksarzt hinzuziehen. Der darf dem AG aber keine Auskunft geben, ärztliche Schweigepflicht.
Erstellt am 14.03.2011 um 19:18 Uhr von dieneue
der werksarzt darf dem AG sagen, Arbeiten ja oder Arbeiten nein. Er darf nur keine Diagnosen weitergeben. Bei Schwangerschaft ist die Diagnose aber ja klar, auch durch das Attest des Home-Doc
Erstellt am 14.03.2011 um 21:29 Uhr von Lotte
edelweis,
da ein AG die freie Arztwahl nicht einschränken kann, kann er sich lediglich an die Krankenkasse wenden. Diese kann nach eigenem Ermessen den MDK einschalten, der AG kann das nicht!
Erstellt am 14.03.2011 um 21:53 Uhr von diekölnerin
freie Arztwahl ok, aber der AG kann AN einem Arbeitmediziner vorstellen!
Erstellt am 14.03.2011 um 22:05 Uhr von Lotte
Ja? Aufgrund eines Zweifels an einem Attest und gegen den Willen des AN? Da habe ich mehr als Zweifel...
Was soll denn dann dabei herauskommen, wenn der Arbeitsmediziner das Attest anzweifeln würde? Zählt es dann nicht mehr? Müssen die Mediziner dann einen Wettstreit ausfechten? Müsste der AN die Richtigkeit des Attest einklagen? Müsste ein drittes Gutachten eingeholt werden?
Erstellt am 14.03.2011 um 22:15 Uhr von dieneue
Auszüge aus dem
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.08.1999 - 2 AZR 55/99
... 2. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag der Parteien und aufgrund seiner Treuepflicht war der Kläger nur allgemein verpflichtet, die jährliche Gesundheitsuntersuchung zu dulden bzw. an ihr mitzuwirken. Eine konkrete Regelung über eine Blutuntersuchung fehlt. ...
... c) Die Pflicht des Arbeitnehmers, beim Vorliegen eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers eine ärztliche Untersuchung seines Gesundheitszustandes zu dulden, ist im übrigen auch ohne z.B. tarifliche Regelung anzunehmen und resultiert aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom 6. November 1997, aaO). ...
... 3. Ist der Arbeitnehmer aufgrund einer tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Regelung oder der ihm obliegenden Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, sich - wie hier der Kläger - in gewissen Abständen einer Gesundheitsuntersuchung zu unterziehen, so bedeutet dies noch nicht, daß der Arzt ohne jede Einschränkung alle Untersuchungen vornehmen darf, die er oder der Arbeitgeber für sachdienlich halten. Das Interesse des Arbeitgebers an der geforderten Untersuchung ist vielmehr abzuwägen gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seiner Intimsphäre und körperlichen Unversehrtheit. ...
Das ASiG (http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__4.html) verlangt für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entsprechende Fachkunde, also kann man die Vorsorgeuntersuchung nicht einfach beim Hausarzt durchführen lassen! Schlußendlich wird man nicht drumrumkommen, zum betriebsärztlichen Dienst zu gehen.
Erstellt am 14.03.2011 um 22:25 Uhr von alterBrummbär
http://www.datenschutz-praxis.de/fachwissen/fachartikel/der-betriebsarzt-2013-k-ein-gewohnlicher-arzt/
Erstellt am 15.03.2011 um 09:26 Uhr von Lotte
alter Brummbär,
Danke ;-)