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Muss Arbeit auf Abruf schriftlich vereinbart werden, oder ergibt sie sich aus dem gelebten Arbeitsverhältnis??

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Ratlosigkeit
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

folgende Thematik bekomme ich derzeit nicht so recht gelöst. In meinem Unternehmen wird die Arbeit für ein Klientel erbracht, mit welchem jeweils Termine vereinbart werden. Dies erfolgt sehr individuelle und die Kollegen nehmen Rücksicht auf die Bedürfnisse des Klientels. Um den eigenen Arbeitstag zu strukturieren, werden also mehrer Kundenkontakte zusammengepuzzelt. Nun sind aber nur die Kontakte als ARbeitszeit anerkannt und werden vergütet. Die Lücken sind nicht berücksichtigt. Man kann also 10 Stunden aufwenden, und nur 5 bezahlt bekommen. Um die Lücken zu schließen, arbeiten alle hoch flexiebel und springen gern mal für einen anderen ein, damit die Arbeitszeit kompakter wird. Hierfür ist aber keine Arbeit auf Abruf im Sinne des TzBfG vereinbart. Da sie aber in Wirklichkeit so gelebt wird, gelten dann auch die Bedingungen?

Im Arbeitsvertrag steht nur die Wochenarbeitszeit von i.d.R. 30 h

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Community-Antworten (5)

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alterBrummbär

13.03.2011 um 16:45 Uhr

Ratlosigkeit, dafür müßte man wissen, was arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

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Ratlositkeit

13.03.2011 um 17:00 Uhr

im AV steht nur die Wochenarbeitszeit von i.d.R. 30 Stunden.

N
nicoline

13.03.2011 um 18:25 Uhr

Ratlosigkeit, *Da sie aber in Wirklichkeit so gelebt wird, gelten dann auch die Bedingungen? * Bist Du sicher, dass die Arbeit wirklich so gelebt wird? Dazu würde gehören, dass der AG die Arbeit auch wirklich abruft, und das mindestens 4 Tage vorher ankündigt:

TzBfG § 12 2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.

Wer also Samstags arbeiten soll, muss Montags Bescheid bekommen! Handelt der AG so?

Solange im AV nicht vermerkt ist, dass nur die Kundenkontakte als Arbeitszeit gewertet werden, ist, aus meiner Sicht, alles als Arbeitszeit anzuerkennen, was an Aufwand erbracht wurde.

Die Frage ist nur, inwieweit alle Betroffenen bereit sind, dass auch zu fordern. Gibt es einen BR?

R
Ratlosigkeit

13.03.2011 um 19:47 Uhr

Es gibt einen BR und den Willen auch der Leitung aus dieser unsortierten Situation heraus eine BV zu schließen die Personalplanung, Arbeitszeitabrechnung und auch Stundenkonten (plus / minus Stunden) abbildet. BR ist soweit die Leitung davon zu überzeugen, dass (wie du es auch sagst) jedweder Aufwand = Arbeitszeit ist. Das is ja schon was. Schwierig ist dabei, dass viele Kollegen durchaus gern so flexibel sind und vielleicht so 10 % gern keine Veränderung hätten. Macht es denn Sinn, ganz konkret in einer BV zu benennen, dass es sich eben nicht um ARbeit auf Abruf handelt, solange es nicht vereinbart ist? Die Spontatnität in unserem Institut hat nichts mit dem & zu tun, aber der BR verweist immer darauf, das ich als Arbeitnehmer mich daran halten kann, weil es wie Arbeit auf Abruf gehandhabt wird und ich also bspw. nur Annehmen muss, wenn 4 Tage vorher angekündigt und so.

N
nicoline

13.03.2011 um 23:00 Uhr

Ratlosigkeit, Schwierig ist dabei, dass viele Kollegen durchaus gern so flexibel sind und vielleicht so 10 % gern keine Veränderung hätten. Wäre mit Gleitzeit und Arbeitszeitkonto ja auch möglich und bist Du der Kümmerer für die 10%? Bei denen kann es ja so bleiben, wenn sie gerne unentgeltlich arbeiten ........

Macht es denn Sinn, ganz konkret in einer BV zu benennen, dass es sich eben nicht um ARbeit auf Abruf handelt, solange es nicht vereinbart ist? Bis so eine BV wirklich Wirkung erzielt kann viel Zeit in' s Land gehen, wenn sie denn überhaupt zustande kommt. Was ist bis dahin? Das solltest/müßtest Du schon selber mit Deinem AG regeln. Außerdem hat doch Arbeit auf Abruf rein gar nichts damit zu tun, welcher Aufwand letztendlich als Arbeitszeit bezahlt wird, oder??????

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