Verfallen oder nicht, das ist hier die Frage!
Moin,
In unserem Betrieb haben Mitarbeiter "minus Stunden".
Meine Frage lautet: Wie lange darf der AG die minus Stunden einfordern? Wenn ein AN in zwei Jahren insgesamt minus 57 Stunden auf seinem "Zeitkonto" angesammelt hat, kann der AG nach so langer Zeit den Ausgleich des Zeitkontos verlangen? Oder verfallen die minus Stunden nach einer gewissen Zeit? Wir haben eine 40 h Woche und sonst keine Vereinbarungen diesbezüglich.
Kann mir jemand diese Fragen beantworten? Oder wo kann ich eine Antwort nachlesen?
Danke für die Hilfe U.
Community-Antworten (7)
13.03.2011 um 09:49 Uhr
. . . gibt es evtl. einen Tarifvertrag, in dem andere, als die gesetzlichen Ausschlussfristen festgelegt sind?
13.03.2011 um 10:00 Uhr
. . . gibt es evtl. einen BR der dies anderweitig regeln könnte?
13.03.2011 um 11:57 Uhr
Papajovo, Ihr habt keine Vereinbarung zu einem Arbeitszeitkonto? Keine Vereinbarung, TV, BV, AV, die Minunsstunden überhaupt möglich macht?
13.03.2011 um 13:01 Uhr
Hallo, fragen wir doch mal anders herum. Wie oft darf der AN ablehnen die eingeforderten Stunden abzuleisten? Nach Deiner Fragestellung gehe ich davon aus dass der AG schon Stunden eingefordert hat. Es kann dann wohl nicht zu lasten des AG gehen weil der AN seine Minusstunden nicht abarbeitet. Wenn ich AG wäre würde ich nach einer gewissen Zeit sagen, entweder Nacharbeiten oder die fehlende Zeit wird abgezogen. Da gäbe es dann auch nicht mehr das Problem ob die Minus Stunden verfallen oder nicht.
13.03.2011 um 14:55 Uhr
dank unseres nicht vorhandenen arbeitsrechtes muss man dazu verschiedene gesezestexte heranziehen.
erstens: § 3 ArbZG "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden." der AG also 24 wochen zeit sowohl plus- als auch minusstunden auszugleichen (bei nachtarbeitern nur 4 wochen)
tut er das nicht folgt zweitens: § 615 BGB "Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt."
beachtet bitte, dass für jeden einzelnen tag der angefallenen minusstunden die frist neu berechnet wird.
mfg
p.s. ein "zeitkonto" für AN gibt es nur im zusammenhang einer BV bzw. eines tarifvertrages. es gelten also die im arbeitsvertrag festgehaltenen monats-/wochen-/ bzw. tagstunden.
13.03.2011 um 15:45 Uhr
azrael, Du stellst es so dar, als ob das Gesetz per se Minusstunden erlaubt. Das sieht die Rechtsprechung aber anders ;-)
Wenn es außer der Vereinbarung einer 40 Stunden-Woche keinerlei Vereinbarungen zur AZ im AV, TV geben sollte (was ich aber nicht glauben kann), sind ohne Einverständnis des AN weder Minus- noch Plusstunden außerhalb dieses Wochenzeitraums erlaubt. Bzw. Minusstunden sind dann nicht nachzuarbeiten, wenn sie der AN nicht zu verschulden hat.
13.03.2011 um 19:33 Uhr
???
*p.s. ein "zeitkonto" für AN gibt es nur im zusammenhang einer BV bzw. eines tarifvertrages. es gelten also die im arbeitsvertrag festgehaltenen monats-/wochen-/ bzw. tagstunden. Antwort 5 Erstellt am 13.03.2011 um 13:55 Uhr von azrael
*Du stellst es so dar, als ob das Gesetz per se Minusstunden erlaubt. Das sieht die Rechtsprechung aber anders ;-) Antwort 7 Erstellt am 13.03.2011 um 14:45 Uhr von Lotte
???
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