Erstellt am 11.03.2011 um 13:13 Uhr von rtjum
untersagen kann der AG das erstmal nicht, er kann evtl verweigern das während der Arbeitszeit zu machen.
Da hier aber leider niemand eine Glaskugel hat währen ein paar mehr Infos durchaus angebracht.
Erstellt am 11.03.2011 um 14:38 Uhr von rkoch
§ 2 SGB III:
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren
Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die
Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei
insbesondere
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die
Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung
sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für
Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen
Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
BGB § 629 Freizeit zur Stellungssuche
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Es gibt also schon gesetzliche Grundlagen für eine entsprechende Freistellung. Ob sie anwendbar sind kann ich aber aus dem kurzen Beitrag nicht entnehmen....