Erstellt am 06.03.2011 um 13:03 Uhr von Forentroll
Nur wenn so etwas im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geschrieben ist.
Erstellt am 06.03.2011 um 13:20 Uhr von Südmann
vermutlich "offtopic", aber Arbeitsschutz ist ja auch ein BR-Thema ;-))
Gelegentlich werden Gabelstapler für Montagearbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen verwendet und ähnlich wie eine Hubarbeitsbühne eingesetzt. Das Befördern oder Anheben von Personen auf Gabelzinken ist nicht erlaubt!
Das Verfahren des Gabelstaplers mit angehobener oder besetzter Arbeitsbühne ist nicht zulässig.
Dies gilt nicht:
1. für Fahrbewegungen zur Feinpositionierung an der Einsatzstelle,
2. für das Verfahren mit nicht höher als bodenfrei angehobener Arbeitsbühne, sofern ein Haltegriff innerhalb der Kontur der Arbeitsbühne vorhanden ist und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Flurförderzeuges 16 km/h nicht überschreitet,
3. für Regal- und Kommissionierstapler, die in Regalgängen bestimmungsgemäß mit angehobener Last und Arbeitsbühne verfahren werden dürfen.
http://www.vbg.de/apl/arbhilf/unterw/27_per.htm
Erstellt am 07.03.2011 um 15:28 Uhr von Tanzbär
@Südmann
Gute Antwort, aber an der Frage vorbei.
Ich würde euch bitten, vor dem Antworten wirklich die Frage zu lesen und nicht zu schätzen. Eine richtige Antwort wurde ja schon gegeben, was soll das allgemeine Geplänkel, nach dem nicht gefragt wurde ...
Erstellt am 07.03.2011 um 16:42 Uhr von Südmann
@ Tanzbär
darum schrieb ich ja, vermutlich "offtopic"
so gesehen ist dein Beitrag ebenso obsolet, da zum einen keine Antwort auf die Frage und zum anderen ist auf Belehrungen deinerseits gepfiffen.................