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unterschiedliche vertraglich geregelte Zuschläge im Hinblick auf Gleichbehandlungsgrundsatz

P
Pareo
Jan 2018 bearbeitet

In unserem Betrieb ist die Höhe der Sonn-/Feiertagszuschläge (30%) sowie des Zuschlags für Nachtarbeit (25%) Inhalt des Arbeitsvertrags. Wobei weder ein Hinweis auf die Freiwilligkeit dieser Leistung enthalten ist, noch eine Widerrufserklärung.

Nun möchte der AG die Höhe der Zuschläge reduzieren. Er weiß wohl, dass er an die bestehenden Verträge nicht so einfach herankommt. er behält sich aber vor, in allen zukünftigen Verträgen niedrigere Zuschläge zu vereinbaren. Dies soll sowohl Neueinstellungen wie auch Änderungsverträge, wenn z.B. eine neue wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird, betreffen.

In wie weit ist dies eigentlich vor den Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes möglich, da dann ja Mitarbeiter für die gleiche Leistung unterschiedliche Vergütungen bekämen. Und in wie weit unterliegen die vertraglichen Regelungen der Zuschläge dem Mitbestimmungsrecht des BR nach §87 BetrVG?

Für die bestehenden Verträge würde der AG das Problem im Übrigen gerne über eine Betriebsvereinbarung regeln, worauf wir uns als BR sicherlich nur einlassen würden, wenn dies die einzige Möglichkeit wäre eine akzeptable ZUschlagshöhe für ALLE Mitarbeiter zu sichern.

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Community-Antworten (3)

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kainil

03.02.2011 um 10:52 Uhr

Hallo Pareo,

erst mal die Frage, ob ihr tariflich gebunden seid. Wenn ja, gelten dann die tariflichen Zuschläge, und diese können nicht so einfach geändert werden.

P
Pareo

03.02.2011 um 11:11 Uhr

Hallo keinil,

einen Taraifvertrag gibt es für uns leider nicht, sondern es handelt sich tatsächlich individuelle Vereinbarungen in den Arbeitsvertägen, wobei wie gesagt, bisher alle MAs Zuschläge in gleicher Höhe vertraglich zugesichert bekommen haben.

S
simodo

03.02.2011 um 12:53 Uhr

Hallo Pareo,

ich gehe davon aus das es sich hier um einen kollektiven Tatbestand handelt. Deshalb habt ihr sicher ein Mitbestimmungsrecht nach §87 1/10.

Grüße simodo

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