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Gleichbehandlung bei Kurzarbeit

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silasbill
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen , ich habe diese Frage kürzlich schon einmal gestellt: wie kann ich vorgehen, wenn innerhalb einer Abteilung zwei Kollegen Vollzeit arbeiten, einer aber zu 100% in Kurzarbeit ist? Meiner Meinung nach greift § 87(2) BetrVG nicht!

Beste Grüße,
silasbill.

2.01305

Community-Antworten (5)

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wölfchen

07.03.2011 um 10:06 Uhr

. . . wie geht das - in einer Abteilung macht einer Kurzarbeit und ein anderer macht Vollzeit? Irgendwie passt das nicht in die Vorstellung von Kurzarbeit, die ich so habe . . .

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Petrus

07.03.2011 um 10:51 Uhr

@wölfchen: Dann konstruieren wir mal: Die Abteilung "verleiht" ihre AN nach extern (oder schickt sie per Werkvertrag). Der Entleiher will aber eben ein 100%-Kraft und nicht zwei 50%-Kräfte oder eine 67%- Kraft + eine 33%-Kraft... Wenn nun nur zwei derartige Projekte im Haus sind...

Und wenn ich einen Handwerke beauftrage, will ich auch nicht, dass die zwischendrin auch noch die MA wechseln - womöglich mit "Übergabe", die ich auch noch zahlen soll...

W
wölfchen

07.03.2011 um 10:54 Uhr

. . . konstruieren können wir viel, begeben uns dabei jedoch in das Reich der Spekulationen und die Banken haben erst kürzlich bewiesen, wie gefährlich das sein kann ;-)

P
Petrus

07.03.2011 um 10:59 Uhr

@wölfchen: manche "Spekulation" ist aber nich allzuweit von der Realität entfernt. Wir hatten sogar den Fall, dass es in der selben Abteilung MA mit "Kurzarbeit Null" hatten - und welche, die auch noch Überstunden beantragt haben...

A
Angie

07.03.2011 um 13:20 Uhr

Hallo Silasbill, hier greift der § 87 Abs. 1 P. 3 BetrVG. Ihr müsst eine BV abschließen. LG Angie

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