Erstellt am 04.03.2011 um 14:43 Uhr von Dacani
Hallo,
ich glaube das hier das Günstigkeitsprinzig greift. Weiß aber jetzt nicht in wie fern eine BV geschlossen werden kann zum gleichen Thema obwohl es schon ein TV darüber gibt?
LG
Erstellt am 04.03.2011 um 15:07 Uhr von Petrus
Steht alles in §77(3) BetrVG. Also in den TV gucken, ob der eine bessere Lösung zulässt...
Erstellt am 04.03.2011 um 16:38 Uhr von paula
ansonsten als Ergänzumg zu Petrus
im Bereich des Kollektivrechts gilt das in § 77 Abs. 3 BetrVG postulierte Ordnungsprinzip nicht das Günstigkeitsprinzip
Erstellt am 04.03.2011 um 17:56 Uhr von brulla
Hallo,
erstmal vielen Dank.
Es wäre ja Kollektivrecht (Schichtarbeit in einer Abteilung)- und das Ordnungsprinzip ist mir bewusst.
Im TV (Metal-Bayern) beginnt der Schichtzuschlag ab 20 Uhr...
Wenn ich die Antwort von Paula dann richtig verstehe hat der GF recht, wenn er sagt, es ist UNMÖGLICH den Zuschlag früher zu gewähren, richtig oder falsch ?
Erstellt am 04.03.2011 um 22:15 Uhr von isabell
richtig ist, dass darüber keine bv abgeschlossen werden darf/kann, übertariflich zahlen dürfte der ag so viel er möchte.
Erstellt am 05.03.2011 um 00:36 Uhr von alterBrummbär
....ein Hintertürchen sehe ich schon, man könnte es über eine Erschwerniszulage steuern.