Nachtzuschlag im Krankheits/Urlaubsfall
Fallen auf den Nachtzuschlag, der 20% des Sundenlohn ausmacht im Krankheits- oder Urlaubsfalles Steuern und Sozialabgaben an? Wenn ja, würde ich gerne wissen, wo das steht. Entgvzg kenn ich. Danke
Community-Antworten (2)
26.02.2011 um 19:32 Uhr
@ari Nach § 3b EStG sind die Nacht und Feiertagszuschläge in gewissen Grenzen steuerfrei - aber nur für tatsächlich geleistete Stunden! Hier hat der BFH in VI B 69/08 eindeutig geurteilt!
§ 1 Satz 2 SvEV ist bezüglich der SV-Freiheit auch noch zu Rate zu ziehen. Bis 25 Euro besteht keine Sozialversichterungspflicht - danach schon!
26.02.2011 um 20:35 Uhr
BAG Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77
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