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Nachtzuschlag im Krankheits/Urlaubsfall

A
ari
Jan 2018 bearbeitet

Fallen auf den Nachtzuschlag, der 20% des Sundenlohn ausmacht im Krankheits- oder Urlaubsfalles Steuern und Sozialabgaben an? Wenn ja, würde ich gerne wissen, wo das steht. Entgvzg kenn ich. Danke

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Community-Antworten (2)

K
Kölner

26.02.2011 um 19:32 Uhr

@ari Nach § 3b EStG sind die Nacht und Feiertagszuschläge in gewissen Grenzen steuerfrei - aber nur für tatsächlich geleistete Stunden! Hier hat der BFH in VI B 69/08 eindeutig geurteilt!

§ 1 Satz 2 SvEV ist bezüglich der SV-Freiheit auch noch zu Rate zu ziehen. Bis 25 Euro besteht keine Sozialversichterungspflicht - danach schon!

A
alterBrummbär

26.02.2011 um 20:35 Uhr

BAG Urteil vom 31.05.1978 - 5 AZR 116/77

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