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Eingruppierung TVöD Anhörung

F
fbronko
Dez 2021 bearbeitet

Guten Tag,

in unserem Klinikum wird derzeit der TVöD eingeführt. Dazu werden alle Mitarbeiter vom Personalbüro eingruppiert und der Betriebsrat wird entsprechend angehört. Was passiert wenn der Betriebsrat die vorgeschlagene Eingruppierung ablehnt ? Kann der AG das trotzdem im Änderungsvertrag niederschreiben (gefühlt = Dummenfang) ?

Vielen Dank für Eure Hilfe !

Franziska

443010

Community-Antworten (10)

K
Kampfschwein

11.12.2021 um 17:39 Uhr

Wenn der Betriebsrat die vorgeschlagene Eingruppierung ablehnt, dann müsst Ihr dies dem Arbeitgeber zunächst innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Dann kann/muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung des BR zu ersetzen.

F
fbronko

11.12.2021 um 18:05 Uhr

Hallo,

kann oder muss der AG das tun ?

Franziska

C
Catweazle

12.12.2021 um 10:57 Uhr

Müssen muss er nicht. Er kann die Maßnahme aber durchführen wenn der BR den Widerspruch nicht ordnungsgemäß begründet hat.

C
celestro

12.12.2021 um 12:42 Uhr

Fehlt da ein „nur“?

C
Challenger

12.12.2021 um 12:47 Uhr

Zitat Catweazle : Müssen muss er nicht. Er kann die Maßnahme aber durchführen wenn der BR den Widerspruch nicht ordnungsgemäß begründet hat.

Teilweise richtig. Dennoch muss der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die fehlende Zustimmung des BR zu ersetzen. Denn nur das Arbeitsgericht entscheidet darüber, ob der BR den Widerspruch ordnungsgemäß begründet hat, oder nicht. Trotzdem ist der BR gut beraten, unter Vorlage der durch den AG vorzulegenden erforderlichen Unterlagen & Informationen, wie Tätigkeitsbeschreibung, eine "rutschfeste" Zustimmungsverweigerung zu formulieren.

P
Pickel

12.12.2021 um 14:29 Uhr

Challenger: „ Denn nur das Arbeitsgericht entscheidet darüber, ob der BR den Widerspruch ordnungsgemäß begründet hat, oder nicht.“

Falsch. Einen erkennbar unberechtigten Widerspruch kann der AG schlichtweg ignorieren.

K
Kampfschwein

12.12.2021 um 15:33 Uhr

@Pickel : Falsch. Einen erkennbar unberechtigten Widerspruch kann der AG schlichtweg ignorieren.

Trotzdem muss der AG ein arbeitsgerichliches Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.

C
Challenger

12.12.2021 um 18:01 Uhr

Zitat Kampfschwein : Trotzdem muss der AG ein arbeitsgerichliches Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.

Völlig korrekt. Das Arbeitsgericht und nur das Arbeitsgericht, wird darüber zu entscheiden haben, ob der BR den Widerspruch ordnungsgemäß begründet hat, oder nicht.

C
celestro

13.12.2021 um 09:24 Uhr

Bei einer Zustimmungsverweigerung zur Kündigung kann der AG einen offensichtlich erkennbaren nichtigen Grund auch ignorieren. Und das muss soweit ich weiß kein AG ihm „bescheinigen“.

K
Kjarrigan

13.12.2021 um 10:01 Uhr

Was hat der BR denn im Vorfeld unternommen? Hat der AG nicht mit Euch gesprochen? Habt ihr als BR Euch in den Tarifvertrag eingelesen - habt ihr Euch schulen lassen. Worauf kommt es bei dem Tarifvertrag an? Sind alle Stellenbeschreibungen aktuell? Was passiert mit denen die eine höhere Eingruppierung erhalten? WAs mit denen die eine niedrigere erhalten? Gibt es Bestandschutz? etc etc.

Wir haben auch ein Eingruppierungsprojekt hinter uns und wir hatten eine schöne BV in der solche Fragen geklärt waren. Trotzdem sind hinterher natürlich noch Dinge aufgetaucht, wo unterschiedliche Auslegungen diskutiert werden mussten. Die wurden (dann auch nach 2 - 3 Gerichtsverfahren) geklärt und in Regungsabreden festgehalten

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