Erstellt am 21.02.2011 um 11:15 Uhr von nichtswissender
Hallo Dörmi,
hier ein Auzug aus dem Urteil des EurGH von Januar 2010:
Info EuGH: Kranke behalten Urlaubsanspruch / C-350/06 und C-520/06
Europäischer Gerichtshof zu C-350/06 und C-520/06
EIN ARBEITNEHMER VERLIERT NICHT SEINEN ANSPRUCH AUF BEZAHLTEN JAHRESURLAUB, DEN ER WEGEN KRANKHEIT NICHT AUSÜBEN KONNTE
Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Erstellt am 21.02.2011 um 11:34 Uhr von paula
nichtwissender
mit dem Satz:"Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten" tue ich mir im laufenden Arbeitsverhältnis etwas schwer
Erstellt am 22.02.2011 um 10:49 Uhr von dersensenmann
@paula
"Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten" gehört zum Leitsatz.
Die Erklärung (Ende des Arbeitsverhältnisses) folgt dann