Erstellt am 20.02.2011 um 18:21 Uhr von Matze
BUrlG §7:
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Euer AG hat eine Sorgfaltspflicht für seine AN und kennt anscheinend dieses Gesetz.
Mit kollegialen Grüßen
Erstellt am 20.02.2011 um 18:30 Uhr von zulumicha
Hallo Kollege Matze,
habe mir den von Dir eingestellten Text auch schon durchgelesen.
Mich würde aber eher interessieren wie der Text im Manteltarifvertrag zu verstehen ist bezüglich den Interessen des Beschäftigten?
Danke aber trotzdem- :-)
Micha
Erstellt am 20.02.2011 um 19:22 Uhr von Lotte
zulumicha,
ich finde den TV da recht eindeutig. Interesse des Beschäftigten = 9 Tage.
Außerdem ist es zwar so, dass der AG den Urlaub gewähren muss, aber er kann ihm den AN nicht aufzwingen.
Erstellt am 20.02.2011 um 21:52 Uhr von Matze
Hallo zulumicha, Lotte,
tatsächlich, lt. §13 (1) BUrlG darf der Tarifvertrag von §7 abgeweichend regeln.
Ich hab's übersehen, sorry. :-)