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Mindesturlaub bei Ausscheiden

F
fralu
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen

Ich habe ein aktuelles Problem wo ich nicht weiterkomme. Es geht um die Regelung das nach Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem 30.Juli ihm der komplette gesetzliche Mindesturlaub anzuerkennen ist. (Bei uns in einer 5 Tage Woche also 20 Tage) Jetzt läuft bei einem Kollegen der Befristete Arbeitsvertrag im September aus und der Rechtsanwalt des Arbeitgebers besteht darauf, dass die Regelung hier nicht gilt. Ich bin der Meinung, das der Gesetzgeber nicht unterscheidet wie der Vertrag ausläuft, konnte auch hierzu nichts entsprechendes Finden. Liege ich hier richtig oder gilt die Regelung bei befristeten Verträgen nicht ?

Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße

Frank

1.77705

Community-Antworten (5)

P
Pjöööng

03.07.2015 um 12:38 Uhr

Meines Erachtens liegst Du völlig richtig. Die Gründe für Teilurlaub sind in § 5 abschließend aufgelistet. Es gibt also keine weiteren Gründe.

Egänzung: Es müsste natürlich "nach dem 30. JUNI" heißen.

N
nicoline

03.07.2015 um 13:35 Uhr

und der Rechtsanwalt des Arbeitgebers besteht darauf, dass die Regelung hier nicht gilt. Ich sehe das genau so, wie mein Vorredner. Bittet doch den AG darum, dass euch die Rechtsgrundlage dieser Aussage genannt wird. Ihr müsst ja schließlich richtig beraten können und seid immer bereit, dazu zu lernen.

F
fralu

04.07.2015 um 22:57 Uhr

Vielen Dank für die Antworten, ich werde den AG bitten mir die Rechtsgrundlage für die Entscheidung zu nennen. Ich bin nur gespannt ob hier überhaupt eine Antwort zu erwarten ist.

Viele Grüße

Frank

H
Hoppel

05.07.2015 um 14:48 Uhr

@ fralu

Bevor Du Dich in irgendetwas verrennst, solltest Du erstmal die Info nachliefern, wann das Arbeitsverhältnis begonnen hat.

Könnte es ja sein, dass der Kollege VOR erfüllter Wartezeit aus dem AV ausscheidet ... das wäre z.B. der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens am 1. April 15 begonnen hat!

Auch wäre es möglich, dass dieser Kollege in 2015 schon einen anderen AG hatte und von diesem AG bereits Urlaub für 2015 gewährt wurde > § 6 BUrlG

F
fralu

06.07.2015 um 10:47 Uhr

Hallo zusammen

Der Mitarbeiter ist zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 2 Jahre bei uns im Unternehmen, der befristete Vertrag wurde also schon einmal um ein weiteres Jahr verlängert. Der Vertrag läuft nun im August aus und es würde ein entfristeter Arbeitsvertrag entstehen. Dem Mitarbeiter wurde nun mitgeteilt das sein Vertrag nicht verlängert wird und das ihm nach der Zwölftelregelung 16 Tage Urlaub zustehen. Ich habe dem beim Arbeitgeber widersprochen und ihn auf die entsprechende Regelung hingewiesen. Der Arbeitgeber besteht nun darauf das diese Regelung nicht für befristete Verträge gilt.

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe

Frank

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