Erstellt am 19.02.2011 um 13:47 Uhr von BetrVG
Hi Morgenrot !
bei Arbeit auf Abruf gibt es eine Frist von 4 Tagen ( Teilzeitbefristungsgesetz ) da solltet ihr ansetzen. Sollte der AG sich weigern müsste man über Zustimmung bei anderen Dingen nachdenken.
Gruß
BetrVG
Erstellt am 19.02.2011 um 14:08 Uhr von azrael
@ morgenrot..
mal abgesehen davon, dass deine frage einige irritationen aufwirft, was eure br-arbeit angeht kenne ich ja die hintergründe nicht. deshalb hier kommentarlos einige zitate und anmerkungen:
ausser den oben ^^ erwähnten 4 tagen, gilt folgendes:
der BR hat nach BetrVG § 87 Mitbestimmungsrecht
"(1) ... 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;"
und kann nach BetrVG § 92 Personalplanung
"(2) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für die Einführung einer Personalplanung und ihre Durchführung machen."
^^beides zusammen genommen berechtigt euch als BR eure eigenen vorstellungen einzubringen und notfalls auch durchzusetzen.
ansonsten sind im BGB etliche §§ die es euch als AN möglich machen, euren AG unter (berechtigten!) druck zu setzen. § 615 z.b. berechtigt den AN auch für nicht geleistete arbeiten eine entlohnung zu verlangen, wenn der AG seine arbeitskraft nicht in anspruch nimmt (annahmeverzug).
bei einem fehlenden dienstplan kann der AN von den "üblichen" arbeitszeiten ausgehen und an seinem arbeitsplatz erscheinen. nimmt der AG dann seine arbeitskraft nicht an.. naja..
also, an die arbeit.
mfg