Unterschiedliche Pausenregelung bei 6 Stunden
Folgende Situation: Unser Betrieb besteht aus zwei Physiotherapie-Praxen. Ein Großteil der Mitarbeiter besitzt einen 30-Stunden-Vertrag, sprich: 6 Stunden Arbeit pro Tag.
Laut §4 ArbZG gilt: "Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs... Stunden... zu unterbrechen."
In Standort A machen viele Mitarbeiter deshalb keine Pause. Arbeiten 6 Stunden und gehen nach Hause.
In Standort B machen hingegen alle Mitarbeiter 30 Minuten Pause. "Das haben wir schon immer so gehandhabt". 30 Stunden-Kräfte gibt es dort aber auch erst seit wenigen Jahren, zuvor waren nur Mitarbeiter beschäftigt, die aufgrund ihrer Arbeitszeit eine Pause machen mussten (>6 Std./Tag).
Nun soll ein Mitarbeiter für zunächst 3 Monate von Standort A nach Standort B wechseln und war schwer entsetzt, das in seinem Arbeitsplan 30 Minuten Pause auftauchen, da das schlicht und ergreifend 30 Minuten weniger Freizeit bedeuten wird.
Es gibt zwischen Standort A und B keine Unterschiede in den Arbeitsabläufen, es wäre lediglich eine Frage der Terminplanung und der Angestellte kann - wie gewohnt - nach 6 Stunden Arbeitszeit nach Hause gehen.
Fragestellungen:
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Kann der MA "gezwungen" werden bei 6 Stunden 30 Minuten Pause zu machen, oder kann er sich darauf berufen, dass er bei 6 Stunden Arbeitszeit keine Pause machen muss?
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Gibt es für den Mitarbeiter sowas wie "Gewohnheitsrecht"? Oder kann sich hier gar Standort B auf Gewohnheitsrecht berufen?
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Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat?
Vielen Dank für Eure Hilfe!
Community-Antworten (3)
18.02.2011 um 20:06 Uhr
§ 87.1.2 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Pausen erfasst sowohl die Lage der Pausen als auch deren Dauer.
18.02.2011 um 20:10 Uhr
@alterBrummbär Aber hier geht es um 'ob es eine geben kann' oder 'ob es keine gibt'.
18.02.2011 um 20:13 Uhr
@Kölner, verbuche ich unter Dauer. Also 0.
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