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Urlaubsanspruch

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saragossa
Jan 2018 bearbeitet

Bisher wurden in unserem Unternehmen in Sachen Urlaubsgewährung in der Regel 3 Wochen genehmigt. Seit Anfang des Jahres gewährt der AG nur noch 12 Tage am Stück, ohne das es irgendeine betriebliche Notwendigkeit dafür gäbe. Das betrifft bei uns alle Mitarbeiter, egal ob Aussendienst, Monteure oder kaufm. MA. Selbst der Hinweis auf längeren Urlaub wegen einer Reise etc. wird ignoriert. Der Fall, das bis Ende letzten Jahres idR 3 Wochen gewährt wurden, würde dann doch unter eine betriebliche Übung fallen, oder? Darf der AG einfach festlegen das nur 12 Tage Urlaub gegeben werden? Meines Erachtens nach muss doch lt. BurlG durch den AG eine eindeutige Begründung erfolgen, warum den Urlaubsantrag nicht in der beantragten Höhe stattgegeben wird, oder irre ich da?

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Community-Antworten (6)

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alterBrummbär

13.02.2011 um 20:45 Uhr

saragossa, siehe §87.4 BetrVG.

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Lotte

13.02.2011 um 21:04 Uhr

kleine Korrektur zum alten Brummbär ;-): § 87 (1) Nr. 5 BetrVG

A
alterBrummbär

13.02.2011 um 21:18 Uhr

..sorry, jetzt mit Monokel sieht die Welt schon wieder klarer aus..g

W
wahlvst

13.02.2011 um 21:46 Uhr

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs

besonders auch Abs. 1 und Abs. 2 2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Aus dem Abs. 2 hat der AG wohl die 12 Tage. Das ist aber nur die Ausnahme, wenn es anders betrieblich wirklich nicht geht. Z.B. weil sonst der Betrieb massiv gestörrt würde, weil zu wenige AN da sind.

Also, so einfach geht dieses nicht, auch nicht wenn der BR dieses mittragen würde.

In solchen Fälle den AG stets auffordern dieses schriftlich mit Rechtsgrundlage zu geben, man wolle dieses dann rechtlich prüfen lassen. Dann ist das Thema meistens schnell vom Tisch.

S
saragossa

13.02.2011 um 23:41 Uhr

Danke für die Antworten. Der § 87 (1) ist mir wohl bekannt. Der BR trägt diese einseitige Entscheidung des AG auch nicht mit. Wir hatten vormals eine BV die die Länge des Urlaubs regelte (3Wochen). Die BV wurde vom AG teilweise gekündigt. Ursprünglich hieß es das nur während der Sommerferien der Fall eintreten könnte das nur 12 Tage gewährt werden. Mittlerweile wurden aber fast alle Urlaubsanträge über das ganze Jahr verteilt mit 12 Tagen beschieden. Wir werden uns auf das BurlG berufen, dort heißt es der AG muss zusammenhängend Urlaub gewähren.... Ausserdem werden wir die Problematik an den KBR reichen, immerhin betrifft dieses Problem nicht nur unsere Niederlassung.

L
Lotte

13.02.2011 um 23:43 Uhr

saragossa, wurde denn die Nachwirkung in der BV ausgeschlossen oder eine neue verhandelt? Ohne Euch kann der AG da eigentlich doch gar nichts machen?

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