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Nicht-Anerkennung rückwirkender AU

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Pareo
Jan 2018 bearbeitet

Der AG hat uns mitgeteilt, dass zukünftig rückwirkend ausgestellte AUs nicht mehr akzeptiert werden. Eine Stundengutschrift/Entgeldfortzahlung soll erst ab dem Tag der Ausstellung der AU erfolgen.

Ich hab mich dazu mal ein wenig im Internet umgeschaut und u.a. gefunden, dass die AU-Richtlinien für die Ärzteschaft durchaus eine rückwirkende Ausstellung einer AU bis zu 2 Tagen in begründeten Ausnahmefällen vorsieht. Außerdem heißt es mehrfach, dass die Rechtsprechung eine rückwirkenden Ausstellung von mehr als 2 Tagen die AU als nichtig ansieht, da ein Arzt soweit zurück nur ungut den tatsächlichen Krankheitsstand zu diesem Zeitpunkt nachträglich feststellen kann.

Ich habe aber keine eindeutigen Urteile o.ä. gefunden, die eben im Umkehrschluss einen AG zur Anerkennung einer rückwirkenden AU von 1 od. 2 Tagen verpflichtet haben.

Wobei er ja bei Anzweiflung einer AU, soweit ich es gefunden habe, eh die Beweislast trägt: entweder durch Einschalten des medizinischen Dienstes oder vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Klage des AN zur Entgeldfortzahlung.

Falls mir jemand tatsächlich ein Urteil oder einen Gesetzestext hätte, den den der BR als Argumentationshilfe gegenüber dem AG verwenden kann, wäre ich dafür dankbar. Die Bestätigung oder ggf. Korrektur meiner Einschätzung der Rechtslage würde mir aber auch schon helfen.

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Community-Antworten (8)

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GastBR

07.02.2011 um 09:30 Uhr

Hallo,

zu erst einmal AU ist AU da kann auch der AG nichts machen

§5 des EntgFG

sagt:

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Was schließen wir daraus? Der betroffene sollte sich auf jeden Fall krankmelden, sofort beim AG! er brauch erst am 4 Tag der Krankheit eine AU bescheinigung was schoneinmal das vorgehen deines AG als unzlässig erscheinen lässt.

desweiteren ist es "meistens" so das eine AU innerhalb von 3 Tagen beim AG sein muss also könnte es bei rückwirkende krankschreibung von 2 Tagen nur zu Schwierigkeiten kommen wenn der betroffene diese AU dann nicht am nächsten tag beim AG einreicht.

Grundsätzlich gilt aber der AN kann sich auch ohne AU 3 Tage krank melden und auch in diesem Fall kann der AU die Entgeltfortzahlung in welcher Form auch immer nicht unterbind, sofern man sich unverzüglich, am besten vor Schichtbeginn beim AG krankmeldet!

F
Forentroll

07.02.2011 um 09:58 Uhr

U
Ulrik

07.02.2011 um 10:58 Uhr

Achtung: Der AG kann die AU auch bereits am ersten fordern!! Steht ebenfalls im § 5 EntgFzG. Damit sind die drei Tage "Schonfrist" hinüber. Und, der AG kann für Tage, für die keine AU vorliegt, das Entgelt einbehalten.

Allerdings ist der BR bei diesem Thema im Rahmen des § 87 BetrVG in der Mitbestimmung

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Lotte

07.02.2011 um 14:33 Uhr

Ulrik, der BR ist aber nur in der MB, wenn es um ein generelles Anzeigegebot gehen soll, nicht bei einzelnen KollegInnen.

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GastBR

07.02.2011 um 14:37 Uhr

Ulrik hat hier recht

allerdings muss in beiden Fällen der AG dies deutlich aussprechen und dir sagen das er die AU vorher schon will, dann kann er kürzen

aber egal in welchem Fall musst du dich vor/zum Arbeitsbeginn krank melden!!!

einfach mal bei google books "Arbeitsrecht: Grundkurs für Wirtschaftswissenschaftler" nach EntgFG suchen da wirst du fünfig

P
Pareo

07.02.2011 um 15:02 Uhr

@ all Unsere Arbeitsverträge regeln die Dienstverhinderung durch Krankheit wie folgt: Anzeige mit voraussichtl. Dauer VOR Dienstbeginn beim AG, Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die AU für den gesamten Zeitraaum der AU sowie die voraussichtliche Dauer vor Ablauf des 3. Kalendertags.

Nun ein Fallbeispiel: Wir arbeiten in der 7 Tage Woche. Ein nimmt Samstags schon erkrankt noch seinen Dienst war, merkt aber im Laufe des Tages, dass er dies Sonntags unmöglich auch kann. Noch vor Dienstende Samstag informiert er seinen Vorgesetzten, dass er Sonntag krankheitsbedingt nicht zum Dienst kommen wird. Der ärztliche Notdienst an seinem Heimatort wird an den Wochenenden nicht von niedergelassenen Ärzen in ihren Praxen, sondern in einer Notfallpraxis, z.B. an einer Klinik vorgenommen. Hier bekommt unser An zwar ein Rezept für Medikamente und einen Laufzettel für den weiterbehandlnden Arzt, wird aber zwecks AU Bescheinigung an den Hausarzt am Montag verwiesen. Dieser stellt ihm dann auf Grund des Allgemeinzustands und der ersten Diagnose aus der Klinik eine rückwirkende AU Beschinigung am Sonntag aus, die er fristgerecht beim AG einreicht.

Und was macht der AG? trotz fristgerechter Abmeldung und Einreichung der AU Bescheigung will der für den Sonntag keine Entgeldfortzahlung vornehmen. Und unseren armen AN bleibt wohl nur der Gang vors Arbeitsgericht :-(

U
Ulrik

07.02.2011 um 15:07 Uhr

@Lotte Klar, der AG kann es nicht im nachhinein verlangen, und auch nicht für einzelne. Aber er kann für einzelne Bereiche die Regelung unterschiedlich treffen. So kann zum Beispiel die Regel für die Verwaltung sein, erst ab dem dritten Tag eine AU-Bescheinigung zu bringen, und im Produktionsbereich schon ab dem ersten Tag.

Natürlich bleibt der BR im Boot.

Zur Frage/Ergänzung: Mit der Regelung aus den AV lese ich heraus, daß die AU-Bescheinigung schon für den ersten Tag nötig ist, aber erst mit spätestens Ende des dritten Tages beim AG vorliegen muß (sprich: Zwei Tage Postweg). Der AG hat m. E. nicht das Recht, das Urteil des Arztes anzuzweifeln. Der Arzt hat die AU bescheinigt, und zwar ab Sonntag. Da bleibt eurem AN, ob fair oder nicht, tatsächlich nur der Gang vors ArbG.

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Lotte

07.02.2011 um 15:32 Uhr

Ulrik, dass der AG es verlangen kann, habe ich nicht bezweifelt, nur die MB im begründeten Einzelfall. Siehe hier das LAG Hessen vom 17.09.2008 - 8 Sa 1454/07 http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=JURE080021716%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L

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