Anerkennung von Überstunden des BR für Reise und Teilnahme an GBR Sitzung.

Wir haben hier das Problem, das wir mit der Reisezeit und Teilnahme an GBR-Sitzungen, die an einem etwas weiter entfernten Standort stattfinden, hin und wieder 10 Stunden Arbeitszeit überschreiten.

Der AG möchte nicht mehr als 10 Stunden anerkennen, mit der Begründung dass mehr als 10 Stunden Arbeitszeit gem §3 ArbZG nicht erlaubt sind und der AG nicht verpflichtet ist, Reisezeiten anzuerkennen.

Wir haben nun auf Basis verschiedener Ansatzpunkte argumentiert:

Wir verstossen nicht gegen §3 ArbZG, da es sich bei BR-Arbeit um die Ausübung eines Ehrenamtes handelt gem. §37 Abs. 1 BetrVG. Im Sinne von §37 Abs. 3 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit.

Die Auslegung zu §37 Abs 3 im Fitting mit Randziffer 77 und Randziffer 91 gebietet dem Arbeitgeber eindeutig Reisezeiten die zur Durchführung der BR Tätigkeit notwendig sind, gutzuschreiben bzw. einen Ausgleich zu schaffen.

Wir kommen da nicht weiter und sind auch nicht sicher, ob wir alle relevanten Gesetze gefunden haben.