Anerkennung von Überstunden des BR für Reise und Teilnahme an GBR Sitzung.
Anerkennung von Überstunden des BR für Reise und Teilnahme an GBR Sitzung.
Wir haben hier das Problem, das wir mit der Reisezeit und Teilnahme an GBR-Sitzungen, die an einem etwas weiter entfernten Standort stattfinden, hin und wieder 10 Stunden Arbeitszeit überschreiten.
Der AG möchte nicht mehr als 10 Stunden anerkennen, mit der Begründung dass mehr als 10 Stunden Arbeitszeit gem §3 ArbZG nicht erlaubt sind und der AG nicht verpflichtet ist, Reisezeiten anzuerkennen.
Wir haben nun auf Basis verschiedener Ansatzpunkte argumentiert:
Wir verstossen nicht gegen §3 ArbZG, da es sich bei BR-Arbeit um die Ausübung eines Ehrenamtes handelt gem. §37 Abs. 1 BetrVG. Im Sinne von §37 Abs. 3 BetrVG ist Betriebsratstätigkeit.
Die Auslegung zu §37 Abs 3 im Fitting mit Randziffer 77 und Randziffer 91 gebietet dem Arbeitgeber eindeutig Reisezeiten die zur Durchführung der BR Tätigkeit notwendig sind, gutzuschreiben bzw. einen Ausgleich zu schaffen.
Wir kommen da nicht weiter und sind auch nicht sicher, ob wir alle relevanten Gesetze gefunden haben.
Community-Antworten (11)
10.01.2017 um 11:27 Uhr
Wenn die sich auf §3 ArbZG berufen könntet ih aber auch sagen das es ein eher außergewöhnlicher Fall ist und da würde dann der § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG greifen.
10.01.2017 um 11:32 Uhr
Ich finds immer wieder erschreckend wie manche BRs Probleme mit ihren Zeiten haben. Ich bin in einem Ausschuss des GBR und teilweise mit Reisezeiten auch 15-Stunden unterwegs. Ich hatte an meinem Standort auch noch nie Probleme dann 7 Stunden Mehrarbeit gutgeschrieben zu bekommen. An anderen Standorten des Konzerns wurde teilweise nach 10 Stunden gekappt - mit Verweis aufs ArbZG. Da BR Arbeit aber Ehrenamt ist ist dies nicht anzuwenden. Das hat unsere Konzernrechtsabteilung dann auch per Rundmail klargestellt und die BRs an allen Standorten bekommen ihre angefallenen Zeiten, auch für Reisezeit
10.01.2017 um 11:49 Uhr
@ BloodyBeginner man lernt doch nie aus, hast recht.
10.01.2017 um 12:14 Uhr
wie handhabt ihr die Anreise mit z.B. Zug?
10.01.2017 um 13:32 Uhr
Es stimmt natürlich . Betriebsratsarbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Im Hinblick auf Ruhezeiten ist es sinngemäß zu berücksichtigen.
Ich bin aber der Meinung, dass man unabhängig von gesetzlichen Überlegungen als BR nicht anders handeln sollte, als andere AN auch. Und das würde heißen : Übernachtung.
10.01.2017 um 14:54 Uhr
Zitat (karibu): "Die Auslegung zu §37 Abs 3 im Fitting mit Randziffer 77 und Randziffer 91 gebietet dem Arbeitgeber eindeutig Reisezeiten die zur Durchführung der BR Tätigkeit notwendig sind, gutzuschreiben bzw. einen Ausgleich zu schaffen."
Ist dem tatsächlich so?
Ich lese da: "... können ... auslösen ... ... erforderlich ... aus betriebsbedingten Gründen ... Bestehenüber die Durchführung von Dienstreisen nähere tarifliche oder betriebliche Regelungen, sind diese auch für bei Reisen von BRMitgl. maßgebend."
Zitat (UliPK): "... und da würde dann der § 14 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG greifen."
"... mit Arbeiten ... deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßig hohen Schaden zur Folge haben würde."
Da fällt es mir schwer eine nachvollziehbare Argumentationskette zu finden. "Wenn wir jetzt nicht sofort nach Hause fahren, müssen wir die Sitzung morgen wiederholen!"?
Zitat (BloodyBeginner): "Das hat unsere Konzernrechtsabteilung dann auch per Rundmail klargestellt und die BRs an allen Standorten bekommen ihre angefallenen Zeiten, auch für Reisezeit"
Nur die BRM, oder auch alle AN?
Der eigentliche Fehler in der Argumentation liegt darin, dass er "Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz" mit "zu vergütende (Arbeits)zeiten gleichsetzt. Dadurch dasss Zeiten zu vergüten sind, werden sie noch lange nicht zu Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Ist z.B. tarifvertraglich vereinbart, dass Reisezeiten grundsätzlich vergütet werden, so wird damit eine mit der Bahn angetretene Dienstreise noch lange nicht zu Arbeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Sie darf also durchaus auch länger als 10 Stunden dauern, ohne dass irgendein Konflikt mit dem Arbeitszeitgesetz auftritt.
Maßgeblich ist die Dienstreiseordnung des Unternehmens.
10.01.2017 um 23:37 Uhr
"Maßgeblich ist die Dienstreiseordnung des Unternehmens."
Genau da beist sich die Katze ja im eigenem Schw....z Dienstreiseordung berieht sich ja auf Arbeitnehmer...... Ist BR nun Arbeitnehmer oder aber wenn man das Amt BR nimmt nur das Organ oder die einzelnen Organe des Ehrenamtes.
An Stelle des Fragestellers würde ich als Gremium dem AG mitteilen das ihr seine Argumentation dann so versteht, das die GBR Mitglieder dann einen Tag eher zu der GBR Sitzung anreisen müssen. Und demnach auch einen Tag später die Abreise wieder antreten müssen.
11.01.2017 um 00:31 Uhr
Der § 78 Satz 2 BetrVG sollte eigentlich bekannt sein.
Gegen diese Regelung darf auch nicht verstoßen werden, wenn es für den Arbeitgeber betriebswirtschaftlich sinnvoll erscheint.
11.01.2017 um 06:22 Uhr
@DummerHund "Ist BR nun Arbeitnehmer " Laut einem Urteil des LAG Niedersachsen nicht. https:www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/betriebsratsarbeit-ist-keine-arbeitszeit-395520
11.01.2017 um 15:19 Uhr
für mich stellt sich ja hier eher die Frage ob wir hier von betriebsratsbedingten oder betriebsbedingten Zeiten reden....
12.01.2017 um 22:03 Uhr
Damit man mich nicht falsch versteht, bin im prinzip der Meinung wie Pjöööng, aber darum geht es nicht, deshalb hat auch UliPK recht. Ich jedenfalls würde es dem AG so mitteilen. Dann müssen die Mitglieder halt ein Tag eher fahren und ein Tag später wieder kommen. Heisst, zwei Tage länger nen Leihwagen (wenn so gehandhabt wird)und zwei Tage mehr Hotelkosten. Die Arbeitsplätze müssen für den Zeitraum ja auch besetzt werden...heisst zusätzliche Kosten. Für die Tage würde ich an den Bereichen mit denen die Verhinderten BRM´s arbeitsvertraglich gebunden sind auch keine Mehrarbeit genehmigen. Man sollte das gaze sehen. Wir als KBR hatten es jedenfalls so angelegt das wir ein Tag vorher angereisst sind und am letzen , den Dritten Tag der Sitzung nur noch ne kurze Besprechung hatten und dann Heimreise.
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