Im Dienstplan wird eine Nachtbereitschaft mit mit 4 Stunden Arbeitszeit angerechnet, bei einer tatsächlichen Anwesenheit von 10 Stunden. Der Dienst beginnt um 20.15 und endet um 6.15, dabei werden die ersten beiden Stunden als Arbeitszeit (mit routinemäßigen festgelegten Arbeitsaufgaben) und die folgenden 8 Stunden als Bereitschaftszeit gewertet in denen wir normalerweise schlafen können. In der AVR steht, es werden pauschal 2h Nachtbereitschaft (22:15 bis 6.15) für die Gehaltsberechnung anerkannt. Regelmäßig müssen die Mitarbeiter um Anerkennung von tatsächlicher Arbeitszeit (also Mehrarbeit) in der Nachtbereitschaft streiten (z.B. Wenn betrunkene Klienten lärmen im Wohnheim oder jemand mit nur einem kleinen Anliegen an der Tür klopft und das Personal weckt und um Hilfe bittet.). Ich begreife die anerkannten 2h als eine Art Aufwandsentschädigung und Arbeitsleistungen müssen als Mehrarbeit anerkannt werden.
Meine Bitte um diesbezügliche Hinweise bezieht sich auf die NUR 4 bezahlten Stunden bei tatsächlichen 10 Anwesenheitsstunden sowie die pauschale Anerkennung von 2 Stunden während der Schlafenszeit ohne die Möglichkeit der Anerkennung von Mehrarbeit. Wie kann das der BT regeln?
Wir sind nicht tarifgebunden und ich habe mich teilweise in die Arbeitszeitgesetzdiskussion eingelesen.

Vielen Dank im Voraus!