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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Jahresdienstplan verbindlich oder nicht?

G
GerdL
Jan 2018 bearbeitet

Wir genießen einen Jahresdienstplan, aus welchem die Schichtreihenfolge/ der Dienstzyklus, (Dienste und Freischichten) ersichtlich sind (48h-Woche bei 12h-Schichten). Nach diesem Jahresdienstplan wird auch die Urlaubsplanung gestaltet. Des weiteren wird am 15. des Vormonates der aktuelle Dienstplan vorgelegt, welcher seit geraumer Zeit bei vielen Kollegen, ohne besondere Gründe nicht mit dem Jahresdienstplan übereinstimmt. In diesem Monatsdienstplan sind Dienste in, laut Jahresdienstplan, dienstfreien Tagen zusätzlich eingeteilt oder man steht anstatt im Tagdienst im Nachtdienst.

In wie weit darf und kann man sich auf die Freischichten/ Schichtreihenfolge, laut Jahresdienstplan, gegenüber der Schichtreihenfolge auf den Monatsdienstplan berufen. Ich habe §-technisch absolut nichts finden können. Ist ein Jahresdienstplan also unverbindlich und dient nicht der Planung der der Freizeit, Arztterminplanung, etc.?

In wie weit kann der BR eingreifen?

Beste Grüsse Gerd.

5.430016

Community-Antworten (16)

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nicoline

05.02.2011 um 22:27 Uhr

GerdL Wir genießen einen Jahresdienstplan Und der ist mit dem BR geeinigt?

Des weiteren wird am 15. des Vormonates der aktuelle Dienstplan vorgelegt Ich verstehe gerade nicht, wieso es noch einen aktuellen Dienstplan geben muss, wenn aus dem Jahresdienstplan doch eigentlich schon alles ersichtlich ist, da können im Monatsplan doch nur die Abweichungen aufgezeigt werden.

In wie weit kann der BR eingreifen? Das kommt darauf an, was zu dem Jahresplan mit dem BR vereinbart ist. Wenn nichts weiter dazu vereinbart ist, dann ist jede Änderung des Jahresplanes, aus meiner Sicht, genau so mitbestimmungspflichtig wie bei einem Monats-oder Wochenplan.

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Oluscha

05.02.2011 um 22:49 Uhr

Mal abgesehen von der Sinnhaftigkeit eines Jahresdienstplanes hinsichtlich von unerwarteten, berechtigten Freisstellungen von MA, unerwarteten, vom AG zu berücksichtigenden Urlaubswünschen etc. etc. ist den Ausführungen von nicoline nicht mehr viel hinzuzufügen. Aus meiner Sicht sollte der BR sich aber sehr gut überlegen, ob es wirklich im Interesse seiner MA ist, ein solch völlig unflexibles Dienstplanmodell abzusegnen.

G
GerdL

05.02.2011 um 22:49 Uhr

Ich verstehe gerade nicht, wieso es noch einen aktuellen Dienstplan geben muss, wenn aus dem Jahresdienstplan doch eigentlich schon alles ersichtlich ist, da können im Monatsplan doch nur die Abweichungen aufgezeigt werden.

Da der Jahresdienstplan u. a. auch Springerdienste/Bereitschaftsdienste beinhaltet, welche erst am 15. des Vormonates vergeben werden. Um die Springerdienste geht es uns jedoch nicht. Es geht um die Freischichten laut Jahresdienstplan, welche im Monatsdienstplan nicht gewährt werden.

*Das kommt darauf an, was zu dem Jahresplan mit dem BR vereinbart ist. Wenn nichts weiter dazu vereinbart ist, dann ist jede Änderung des Jahresplanes, aus meiner Sicht, genau so mitbestimmungspflichtig wie bei einem Monats-oder Wochenplan."

Laut AG ist ein Jahresdienstplan nicht verbindlich, sondern der Monatsdienstplan. Und das würde ich gern irgendwo §-ersichtlich nachlesen wollen. hat jemand eine Idee?

Beste Grüsse GerL

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GerdL

05.02.2011 um 22:53 Uhr

Den Sinn eines Jahresdienstplanes verstehe ich so: Ich kann für mich dadurch erkennen wann ich frei habe und Freizeitaktivitäten mit der Familie planen kann und wann nicht. Ich kann Arzttermine wahrnehmen, ohne meinen AG zu schaden, sprich im Frei. Ich kann Behördengänge planen ohne Urlaub nehmen zu müssen.

Beste Grüsse GerdL.

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Oluscha

05.02.2011 um 23:03 Uhr

Hallo Gerdl, "Laut AG ist ein Jahresdienstplan nicht verbindlich, sondern der Monatsdienstplan. Und das würde ich gern irgendwo §-ersichtlich nachlesen wollen. hat jemand eine Idee?"

Wie bereits von nicoline gesagt - der AG kann eine Jahresdienstplanung nur mit Zustimmung des BR aufstellen, oder diese wäre völlig unverbindlich, der BR könnte und muss sogar dagegen vorgehen. Grundlage dafür ist zunächst § 87 Abs.1 Nr 2.

Wenn der AG einen bereits vom BR zugestimmten Dienstplan, als solcher gilt auch eine Jahresdienstplan, ändern will, dann benötigt er zwingend wiederum die Zustimmung des BR. Aber diesmal nach § 87 Abs.1 NR.3.

G
GerdL

05.02.2011 um 23:08 Uhr

Also greift nach $87 der Jahresdienstplan. Weitere Veränderungen durch den Monatsdienstplan des Dienstplangestalters sind Mitbestimmungspflichtig. Ich finde selbst im Fittich nicht das passende Geschriebene. Geschweige denn ein Urteil im www mit welchem man argumentieren dürfte/könnte. Überwiegt also der Jahresdienstplan dem Monatsdienstplan- hab ich das richtig? Sorry, Fragen über Fragen. Google konnte nicht helfen.

Ich danke euch bis hierhin erstmal.

Edit @ Admin: Ich kenn diese Software nicht- wie komm ich hier denn ins Menü/Profil/ Persönlicher Bereich um nen Haken zu setzen?

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Oluscha

05.02.2011 um 23:14 Uhr

Mach erst mal den Haken bei der Begrenzung der möglichen Antworten raus - sonst ist keine weitere Kommunikation mehr möglich. Dieser depperte Admi will das einfach nicht begreifen!!!!!

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GerdL

05.02.2011 um 23:34 Uhr

Geschafft. Puh.

O
Oluscha

05.02.2011 um 23:44 Uhr

Hallo Gerdl, schön dass du den "Haken entfernen konntest!!! Wurde dem Jahresdienstplan denn wirklich vom BR zugestimmt?

G
GerdL

05.02.2011 um 23:50 Uhr

Ja, der Jahresdienstplan ist ja auch nicht das Problem, sondern der Monatsdienstplan, welcher vom eigentlichem Jahresdienstplan abschweift. Wenn wir nach Jahresdienstplan unsere sozialen Vorhaben planen können dann ist das super. Wenn jedoch der Jahresdienstplan vom Monatsdienstplan zerbrochen wird, dann ist das arg ärgerlich. Es geht uns einfach darum etwas zu finden, um den Jahresdienstplan über den Monatsdienstplan, gewichtig gesehen, zu stellen.

Laut Jahresdienstplan frei- laut Monatsdienstplan arbeiten in der Freischicht. Das ist das Problem.

Beste Grüsse GerdL

O
Oluscha

05.02.2011 um 23:59 Uhr

Wenn dem Jahresdienstplan rechtsverbindlich vom BR zugestimmt wurde, dann kann dieser auch nur durch Zustimmung des BR verändert werden. So gesehen, hat er erst mal Vorrang. Ihr Problem ist ja, dass der JAHRESDIENSTPLAN verändert wird. Das geht NICHT ohne Zustimmung des BR.

O
Oluscha

06.02.2011 um 00:24 Uhr

Ganz einfach - der BR hat der Jahresdienstplanung zugestimmt. Jede Änderung dieses DP bedarf einer erneuten Beantragungung durch den AG und einer erneuten Zustimmung des BR. Der BR stimmt zu, wenn er es für grechtfertgt hält oder er lehnt ab.

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nicoline

06.02.2011 um 10:29 Uhr

GerdL Laut AG ist ein Jahresdienstplan nicht verbindlich, sondern der Monatsdienstplan. Und das würde ich gern irgendwo §-ersichtlich nachlesen wollen. hat jemand eine Idee? Oft hilft es, wenn man den AG nach der Rechtsgrundlage seiner Auffassung fragt, bevor man selber nach einer sucht. Ansonsten schließe ich mich gänzlich der letzten Antwort von Oluscha an.

G
GerdL

06.02.2011 um 21:33 Uhr

Oft hilft es, wenn man den AG nach der Rechtsgrundlage seiner Auffassung fragt, bevor man selber nach einer sucht.

Genau das wurde der BR vom AG gefragt, schmunzel. Daher ja hier die Anfrage. Danke euch, ihr habt mir schon sehr geholfen.

Beste Grüsse GerdL

N
nicoline

06.02.2011 um 23:10 Uhr

Hallo GerdL Ihr könntet Euch als BR zumindest der Meinung von ver.di anschließen und hättet zunächst mal ein paar §§ zur Hand:

Zwar hat der Arbeitgeber den Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Arbeit gemäß §106 GewO zu bestimmen. Doch mit der rechtzeitigen Herausgabe eines Dienstplanes hat er dieses Recht verbraucht. Unbillige Änderungen am Dienstplan sind nach §315 BGB unverbindlich.

Wenn also der Jahresdienstplan zuerst da war, dann sind Änderungen daran nur einvernehmlich und unter Einhaltung der MB möglich.

Und vielleicht solltet ihr zu diesem Jahresdienstplan mal eine BV abschließen, welche genauere Spielregeln enthält, natürlich nach Schulung und wenn nötig mit anwaltlicher Beratung.

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GerdL

06.02.2011 um 23:36 Uhr

Und vielleicht solltet ihr zu diesem Jahresdienstplan mal eine BV abschließen, welche genauere Spielregeln enthält

Der Arbeitszeitbeginn und das Arbeitszeitende der einzelnen Dienste sind durch den Rahmendienstplanturnus ersichtlich. Dieses ist per BV vereinbart...so steht es geschrieben. Des weiteren ist dort beschrieben, das aus dem Rahmendienstplanturnus einzelne Monatsschichtpläne gestaltet werden. Aus diesen Dienstplänen ist für jeden Kollegen/Mitarbeiter die Dienstreihenfolge zu erkennen.

Beste Grüsse GerdL

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