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Dienstzeitverlegungen

B
Bulle
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir bekommen jedes Jahr im November unseren Jahresdienstplan für das Folgejahr um die Urlaubsplanung zu machen. Dieser Jahresdienstplan ist auf einem festen Jahresdienstplanraster gelegt den die Geschäftsleitung mit dem Betriebsrat abgeschlossen hat. In diesem Raster sind alle freien Tage integriert und natürlich planen die Kollegen mit den Tagen. Nun da unsere Anzahl der Mitarbeiter durch Abgänge bzw. durch Langzeitkanke ziemlich eng ist werden nun einfach durch die Geschäftsleitung freie Tag oder Freiwochen einfacht verlegt mit der Begründung, aus betrieblichen Gründen wären die Umsetzung ohne die Mitarbeiter anzusprechen möglich!! Ist das so???

Danke

Evtl. habe ich mich falsch ausgedrückt. Der Urlaub wurde auch genehmigt und der wird auch nicht verlegt, sondern mit den offizellen freien Tagen wie z.B. an Wochenenden, unter der Woche oder im Raster festgelegeten Freiwochen werden jetzt verschoben wie es die Geschäftsleitung braucht. Da es die geschäftlichen Belange so verlangen brauch man weder die Betroffenen noch den Betriebsrat dazu hören. Ist das so in Ordnung?

1.10603

Community-Antworten (3)

K
Karly

18.07.2012 um 15:17 Uhr

Gehe zum BR der kann und sollte hier handeln!

S
Streikbrecher

18.07.2012 um 15:21 Uhr

Bundesurlaubsgesetz

§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt. (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen. (3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Aber, als AN geht man wie oben geshcrieben zum BR

S
Streikbrecher

18.07.2012 um 15:43 Uhr

Dienstpläne unter liegen auch der MB des BR! Der Br kann und sollte also handeln!

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