Erstellt am 04.02.2011 um 17:09 Uhr von Eleandra
Hallo Winnetou!
Die Kollegin hat auf jeden Fall einen Arbeitsvertrag, sie hat nur keinen schriftlichen erhalten. Das muss der Arbeitgeber jedoch spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses tun, es sei denn, dass der Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt wurde, vgl. § 2 Abs.1 Satz 1 Nachweisgesetz (NachwG) und nach 30 Jahren kann man davon wohl nicht mehr reden.
Betrifft die Änderung nur die eine Mitarbeiterin oder mehrere? Wenn es mehrere betrifft reden wir ja schon von einer Betriebsänderung gem. § 111 BetrVG.
Erstellt am 04.02.2011 um 17:27 Uhr von Südmann
Servus, Winnetou
Mitbestimmung bei Schichtwechsel
Leitsatz: Wird in einem Betrieb im Schichtbetrieb gearbeitet, so unterliegt auch die Regelung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von einer Schicht in die andere umgesetzt werden können, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG.
(BAG 27. 6.1989 - 1 ABR 33/88, ebenso 29.9.2004 - 5 AZR 559/03)
Der Umstand, daß im Betrieb über längere Zeit die Lage der Arbeitszeit unverändert bleibt, begründet schließlich keine betriebliche Übung, die Grundlage für einen Anspruch der Kläger sein könnte, nur noch von xxxxx h bis xxxxxx h beschäftigt zu werden. Aus der Beibehaltung einer bestimmten Lage der Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum allein können die Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten.
BAG, AZ 1 AZR 57/92, Urteil vom 23.06.92
Erstellt am 05.02.2011 um 22:49 Uhr von Laffo
@Rothaut
sie sollte,wenn sie will zusammen mit einem BRM, in ihre Personalakte schauen, ob dort vielleicht ein "AV" existiert.Ist dies nicht der Fall, würde ich behaupten, dass bei der Einstellung abgesprochen wurde, nur im Frühdienst zu arbeiten...
Erstellt am 06.02.2011 um 22:25 Uhr von nicoline
Winnetou,
selbst bei der Umsetzung nur EINES MA von einer Schicht in eine andere ist der BR in der MB und hier würde ich, als BR, schon mal eine stichhaltige Begründung für die Umsetzung haben wollen und den AG an das "billige Ermessen" heftigst erinnern wollen.