Erstellt am 02.02.2011 um 09:48 Uhr von Ulrik
Hi,
ihr habt jederzeit das Recht, in die Bruttolisten Einblick zu nehmen, § 80 (2) 2 BetrVG.
Daran könnt ihr dann ja erkennen, wer wieviel bekommen hat. Wenn Sonderzahlungen erkennbar sind, dann nachfragen, nach welchen Kriterien sie ausgezahlt wurden, denn da seid ihr in der Mitbestimmung gem. § 87 (1) Nr 10 + 11.
Erstellt am 02.02.2011 um 10:00 Uhr von rkoch
Es gibt zwei Arten von Leistungsprämien:
Die Leistungsprämie als vertraglicher Teil der Entlohnung (Akkord, Prämie)
Die Leistungsprämie als freiwillige Zahlung des AG ohne unmittelbaren Bezug zur Leistung des einzelnen AN.
Im ersteren Fall bekommen die BRM die durch BR-Arbeit ausgefallene Zeit so vergütet als hätten sie gearbeitet.
Im zweiten Fall bestimmt der BR über die Verteilung der Mittel nach §87 (1) Nr. 10 mit und darf dabei wegen des Benachteiligungsverbots auf keinen Fall übergangen werden. Wird also diese Prämie an alle AN des Betriebes oder einer Abteilung gezahlt erhalten die BRM diese Prämie auf jeden Fall.
Wird sie nur an einzelne AN gezahlt und von einer Leistung abhängig gemacht (gute Qualität, hohe Arbeitsleistung) darf für BRM nur die tatsächlich geleistete Arbeit betrachtet werden. Ausfallzeiten wegen BR-Arbeit dürfen nicht betrachtet werden. MBR des BR beachten!
Für freigestellte BRM ist die Sache in diesem Fall etwas kritisch. Faktisch kann deren Leistung nicht betrachtet werden, wegen des Benachteiligungsverbots wird i.d.R. aber anzunehmen sein, das diese auch in geeigneter Weise berücksichtigt werden müssen, z.B. in dem man ihre Leistung vor der Freistellung würdigt oder sie mit den AN am Arbeitsplatz vergleicht und ihnen die Prämie gewährt wenn vergleichbare AN die Prämie erhalten.
> Kann man dann in die Lohn und Gehaltslisten reinschauen um das zu überprüfen oder
> ist in diesen Listen der Lohn nicht aufgeschlüsselt.
In den Brutto-Lohn und Gehaltslisten die der BR nach §80 einsehen kann wird das gesamte Einkommen der AN aufgezeigt, also nicht nach Einkommensarten aufgeschlüsselt. Da aber AN i.d.R. (außer im Akkord) ein recht regelmäßiges Einkommen haben fallen plötzliche Abweichungen i.d.R. auf. Wenn also AN eine Prämie erhalten haben wird das i.d.R. durch eine höhere monatliche Entgeltsumme auffallen, sofern die Prämie nicht nur eine Bagatelle ist. Abgesehen davon hat der BR nach §80 (2) ohnehin einen Auskunftsanspruch über derartige Sachen gegenüber dem AG, also einfach offen Fragen: Wurden Prämien irgendwelcher Art gezahlt die sich nicht aus Arbeitsvertrag, BV oder TV ergeben?. So weit der AG dann den BR anlügt und die Sache auffliegt steht er mit einem Fuß im Knast (absichtliche Behinderung von BR-Arbeit, hier: Vereitelung der MBR nach §87 durch unwahre Auskunft über einen Mitbestimmungstatbestand)
Erstellt am 03.02.2011 um 07:08 Uhr von nicoline
hanselmann,
in Ergänzung zu rkoch:
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 80 BetrVG, VI. Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten
Rn 106
Damit der BR in der Lage ist, Vergleiche anzustellen, ist der AG verpflichtet, die Bruttoentgelte nach ihren einzelnen Bestandteilen, z. B. Überstunden, Schichtarbeit, Gratifikationen oder Prämien aufzuschlüsseln (Blanke, AiB 81, 162 [163]; Fitting, Rn. 73; v. Friesen, AuR 82, 252; Vogt, BB 73, 481).