Erstellt am 01.02.2011 um 10:16 Uhr von dersensenmann
Moin, unter Insolvenzgeld (nicht Insolvenzausfallgeld) stehen doch auf der Homepage die Voraussetzungen.
Erstellt am 01.02.2011 um 11:23 Uhr von matwal
Hallo, klar habe ich dort nachgelesen...aber schon die Einführung sagt:"Anspruch auf Insolvenzgeld besteht bei Vorliegen eines Insolvenzereignisses für die davor liegenden letzten drei Monate (Insolvenzgeld-Zeitraum) des Arbeitsverhältnisses."
Dieses Ereignis liegt hier nicht vor - also greift hier das Insolvenzgeld nicht - aber es mag da ja anderweitige Leistungen geben, die ich aber so auf deren Homepage nicht finde...vielleicht kann mir da jemand helfen ?
danke
matwal
Erstellt am 01.02.2011 um 11:26 Uhr von Angie
Hallo Matwal,
Wenn Du Deine Miete usw. nicht bezahlen kannst, kannst Du Sozialhilfe beantragen. Wenn Du nachweisen kannst, dass Dein Arbeitgeber nicht zahlt, bekommst Du auch was (ist natürlich davon abhängig, was sonst noch an Einkommen vorhanden ist). Mehr als den Sozialhilfesatz bekommst Du natürlich nicht, auch wenn Du vorher in anderen Verhältnissen gelebt hast. Der Lohnanspruch für diesen Zeitraum geht dann kraft Gesetzes auf das Sozialamt über, was das Sozialamt dem Arbeitgeber mitteilen wird.
LG
Angie
Erstellt am 01.02.2011 um 11:37 Uhr von dersensenmann
Die Mitarbeiter sollten sich auf jeden Fall auch bei der Agentur für Arbeit melden. Neben der Beratung, ist das evtl auch notwendig, um spätere Rückzahlungen zu vermeiden.
Erstellt am 01.02.2011 um 11:57 Uhr von Mundwerker
Leider ergibt sich durch diese unregelmäßige Zahlweise ein weiteres Problem. Es soll schon Insovenzverwalter gegeben haben, die sich gesetzlich genötigt sahen, Löhne und Gehälter, die noch vor der Insolvenz gezahlt wurden, von den Arbeitnehmern ZURÜCKZUVERLANGEN, da diese aufgrund der Unregelmäßigkeiten ja von den Zahlungsschwierigkeiten / Liquiditätsproblem des Unternehmens wußten und damit genauso zu Gläubigern werden wie z. B. Lieferanten.
http://www.focus.de/finanzen/karriere/arbeitsrecht/rechte-und-pflichten/insolvenzanfechtung-mitarbeiter-muessen-gehalt-zurueckzahlen_aid_364568.html