Erstellt am 28.01.2011 um 15:33 Uhr von pfeilenbogen
Mandatsarbeit hat ganz klar Vorrang und der AG darf diese nicht behindern. Notfalls Sondersitzung des BR und Beschluss fassen und einen Anwalt beauftragen die Rechte des BR um-/durchzusetzen.
Redet vorher mit einem Anwalt und bittet diesen um Unterstützung bei der Formulierung des TOP und des Beschlusses damit es dann bei der Rechungsstellung keine Probleme gibt. I.d.R. machen Anwälte dieses, denn sie wollen ja auch gerne ohne Probleme ihr Geld.
Weiter, sofort Beschlüsse für Schulungen, sind wohl angebracht.
Erstellt am 28.01.2011 um 15:35 Uhr von Petrus
Immer wieder gern genommen:
http://www.betriebsrat.com/infos-vorgesetzte-von-betriebsrat
Erstellt am 28.01.2011 um 18:42 Uhr von nicoline
Wonette,
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 BetrVG, 1. Allgemeines
Rn 13
Der Anspruch des BR-Mitglieds auf Freistellung von der beruflichen Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, lediglich die zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Aufgaben erforderliche Freizeit zu erhalten. Der AG ist vielmehr verpflichtet, bei der Zuteilung des Arbeitspensums auf die Inanspruchnahme durch BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht zu nehmen. Daraus folgt, dass ein BR-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum eines Vollzeitbeschäftigten belastet werden darf (vgl. BAG 27. 6. 90, BB 91, 739 = PersR 92, 76; Fitting Rn. 21; SWS, Rn. 9; v. Hoyningen-Huene, S. 168 f.; DKKWF-Wedde, § 37 Rn. 8, 37). Bei der Festlegung des individuellen Arbeitspensums ist insbesondere auch der Zeitaufwand zu berücksichtigen, der für Vorbereitungen der turnusmäßigen BR-Sitzungen anfällt (hierzu BAG 17. 1. 79, DB 79, 1136, dass für Ersatzmitglieder einen durchschnittlichen Vorbereitungsaufwand von drei Tagen veranschlagt hat).