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Folgen für das Ablehnen eines Arbeitsauftrags

S
seesee
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, ein Mitarbeiter, der lt. Arbeitsvertrag "gelegentlich" zum Außendienst eingeteilt werden kann, soll laut Arbeitsplanung für die kommenden Monate in den Außendienst (Montage im Ausland). Er ist der Meinung, dass seine Entlohnung dieses Engagement nicht angemessen abdeckt. Er liegt gehaltsmäßig tatsächlich ziemlich am unteren Ende der Gehaltstabelle, wie sie bei uns üblich ist. Dies kommt daher, dass er im Zuge einer Unternehmensverschmelzung zu uns gekommen ist. Nun wird er bezüglich Gehaltserhöhung bzw. Anpassung an unsere Tabellen schon seit 2 Jahren hingehalten. Seine Leistungen sind sehr gut, Kundenzufriedenheit bei seinen Einsätzen hoch. Seine Gründe für seinen Wunsch nach einer Erhöhung sind unseres Erachtens gerechtfertigt. Er hat auch schon nach einer Gehaltserhöhung gefragt, die aber abgelehnt wurde. Nun die Frage: Darf er den Einsatz ablehnen? Dies würde die Firma ziemlich hart treffen, da eigentlich nur er diesen Einsatz machen kann (zusammen mit einem weiteren Kollegen, der im gleichen Boot sitzt). Eigentlich würden beide den Einsatz gerne machen, aber das Gehalt stimmt eben nicht. Was kann ihm passieren, wenn er den Einsatz ablehnt? Oder wie würdet ihr vorgehen?

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Community-Antworten (4)

D
DocPille

27.01.2011 um 16:28 Uhr

Hi,

was heisst denn gelegentlich,steht das tarsächlich so im AV?

Vielleicht kannst du ja mal den genauen Wortlaut einstellen

S
seesee

27.01.2011 um 16:35 Uhr

Gelegentlich = genauer Wortlaut; jedenfalls gem. Aussage Mitarbeiter. Ich werd ihn bitten, mir den AV mal zu zeigen.

U
Ulrik

27.01.2011 um 16:45 Uhr

Allein die Klausel im Arbeitsvertrag, sofern sie denn so zulässig ist (wenn sie so stimmt), nimmt dem BR ja nicht sein MBR. Da die Tätigkeit über mehrere Monate hin gemacht werden soll, ist das recht eindeutig eine Versetzung im SInne des § 99 BetrVG und der BR muß zustimmen. Und jetzt seid ihr gefragt. Widersprecht doch der Versetzung, weil die entsprechende Eingruppierung in das übliche Lohngefüge nicht gegeben ist. Dadurch dürfte sich die Bereitschaft zu Gesprächen mit dem AG erhöhen.

S
sanifair

28.01.2011 um 01:01 Uhr

Das muss aber auch nicht unbedingt eine Versetzung sein. Vielleicht greift 95 Abs. 3 S. 2 BetrVG

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