Hallo, Baccus anbei das wegen Kündigungsfristen,soory habe leider deine rücksende Mail nicht gefunden .-)

Die der jeweiligen Berechnung zu Grunde liegenden gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten wie folgt:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Sollte ausdrücklich eine Probezeit von maximal 6 Monaten vereinbart worden sein, so beträgt die Mindestkündigungsfrist zwei Wochen – dies gilt auch für Aushilfen, die bis zu 4 Monaten beschäftigt sind. Handelt es sich um einen Kleinbetrieb (bis 20 Arbeitnehmern), gilt eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen.