Interne Stellenausschreibung
hallo zusammen,
ich hätte gerne eure Meinung zu folgendem Sachverhalt: ein BRM möchte sich innerhalb seiner Abteilung auf eine intern ausgeschriebene Stelle bewerben. Der Abteilungsleiter der Abteilung ist gleichzeitig der BRV des Betriebes. Wenn in der BR-Sitzung über die interne Bewerbung beraten wird, ist das betroffene BRM nicht anwesend, aber wie sieht es mit dem BRV aus, der in dem Fall als Abteilungsleiter zumindest indirekt betroffen ist?
Vielen Dank für euer Feedback! Zypresse
Community-Antworten (5)
23.01.2011 um 19:43 Uhr
@Zypresse Wo ist denn der Abteilungsleiter persönlich betroffen? Auch wird der Abteilungsleiter die Einstellung/Versetzung nicht vornehmen; sondern hoffentlich der Arbeitgeber...
Wen der AG schließlich auf die Stelle setzt ist - im Rahmen der Gesetze - sein Ding!
24.01.2011 um 08:01 Uhr
Euer Arbteilungsleiter ist bei euch der BRV ???
dann tut ihr mir leid das kann nicht gut gehen.
24.01.2011 um 09:21 Uhr
@GilliPoint Und was bitte soll der Fragesteller jetzt mit deiner Antwort anfangen?? Dieser Abteilungsleiter ist genauso AN, und wenn dieses Gremium ihn zum BRV gewählt hat, dann ist das so. So funktioniert Demokratie. Ausserdem mag es nicht unbedingt schlecht sein, denn der Abteilungsleiter hat bestimmt mehr Einblick auch in die Hintergründe als andere AN.
@Zypresse Das Gesetz ist da recht eindeutig, es ist nur der persönlich Betroffene nicht dabei. Euer BRV muß hier natürlich sein Amt von seiner dienstlichen Tätigkeit trennen. Solltet ihr das als nicht gegeben sehen, könnt ihr ihn ja abwählen. Aber irgendeinen Grund wird es ja haben, daß ihr ihn gewählt habt, oder?
24.01.2011 um 21:16 Uhr
@Ulrik ist der persönlich Betroffene nur dann bei der Sitzung nicht dabei, wenn es um einen Beschluß geht oder muß er die Sitzung auch dann verlassen, wenn der BR über ein Thema diskutiert, dass ihn betrifft, z.Bsp. eine nicht vorhandene Abwesenheitsvertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall für ein BR-Mitglied, für das die GL keine Lösung findet?
25.01.2011 um 08:59 Uhr
Die Situation der Verhinderung wegen persönlicher Betroffenheit tritt nur ein wenn es um die Situation des BR in seiner Eigenschaft als AN geht, also i.d.R. nur bei MBR im Bereich personelle Einzelmaßnahmen.
Indirekte Betroffenheit oder Betroffenheit in der Eigenschaft als BRM ist kein Verhinderungsgrund.
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