Erstellt am 23.01.2011 um 18:43 Uhr von Kölner
@Zypresse
Wo ist denn der Abteilungsleiter persönlich betroffen? Auch wird der Abteilungsleiter die Einstellung/Versetzung nicht vornehmen; sondern hoffentlich der Arbeitgeber...
Wen der AG schließlich auf die Stelle setzt ist - im Rahmen der Gesetze - sein Ding!
Erstellt am 24.01.2011 um 07:01 Uhr von GilliPoint
Euer Arbteilungsleiter ist bei euch der BRV ???
dann tut ihr mir leid das kann nicht gut gehen.
Erstellt am 24.01.2011 um 08:21 Uhr von Ulrik
@GilliPoint
Und was bitte soll der Fragesteller jetzt mit deiner Antwort anfangen?? Dieser Abteilungsleiter ist genauso AN, und wenn dieses Gremium ihn zum BRV gewählt hat, dann ist das so. So funktioniert Demokratie. Ausserdem mag es nicht unbedingt schlecht sein, denn der Abteilungsleiter hat bestimmt mehr Einblick auch in die Hintergründe als andere AN.
@Zypresse
Das Gesetz ist da recht eindeutig, es ist nur der persönlich Betroffene nicht dabei. Euer BRV muß hier natürlich sein Amt von seiner dienstlichen Tätigkeit trennen.
Solltet ihr das als nicht gegeben sehen, könnt ihr ihn ja abwählen.
Aber irgendeinen Grund wird es ja haben, daß ihr ihn gewählt habt, oder?
Erstellt am 24.01.2011 um 20:16 Uhr von Zypresse
@Ulrik
ist der persönlich Betroffene nur dann bei der Sitzung nicht dabei, wenn es um einen Beschluß geht oder muß er die Sitzung auch dann verlassen, wenn der BR über ein Thema diskutiert, dass ihn betrifft, z.Bsp. eine nicht vorhandene Abwesenheitsvertretung im Urlaubs- oder Krankheitsfall für ein BR-Mitglied, für das die GL keine Lösung findet?
Erstellt am 25.01.2011 um 07:59 Uhr von rkoch
Die Situation der Verhinderung wegen persönlicher Betroffenheit tritt nur ein wenn es um die Situation des BR in seiner Eigenschaft als AN geht, also i.d.R. nur bei MBR im Bereich personelle Einzelmaßnahmen.
Indirekte Betroffenheit oder Betroffenheit in der Eigenschaft als BRM ist kein Verhinderungsgrund.