Urlaub anordnen
Darf der Arbeitgeber den Urlaub auch kurzfristig anordnen, oder muss er eine Frist einhalten. z. B. Freitag Bescheid sagen, dass man ab Montag eine Woche in Urlaub gehen soll. Zusätzlich hat der Arbeitnehmer noch schulpflichtige Kinder und muss seinen Urlaub in den Ferien nehmen. Ist das ok????
Community-Antworten (6)
21.01.2011 um 10:14 Uhr
Hat der Betrieb einen Betriebsrat?
21.01.2011 um 10:19 Uhr
Ja, hat er! Aber der weiß es auch nicht!
21.01.2011 um 11:03 Uhr
Der ArbGeb darf gar keinen Urlaub anordnen. Er kann eventuell mit dem BR gewisse Betriebsferien aushandeln - aber das auch nicht kurzfristig...
Und gegen das Unwissen des BR sollten Schulungen helfen. Dringend!
21.01.2011 um 11:05 Uhr
Aber der weiß es auch nicht!
Die Frage von neskia zielte in eine andere Richtung, wobei es bedauerlich das der BR "es" nicht weiß:
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Der AG kann Urlaub grundsätzlich nicht einfach "anordnen", zumindest nicht in Einzelfällen. Nach BUrlG hat der AN "die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen" und er hat den Urlaub zu "gewähren". Von "anordnen" ist nicht die Rede. Das geht quasi nur, wenn der AG einen "Betriebsurlaub" für alle AN festlegt, da durch die Betriebsruhe eine Arbeitsleistung unmöglich wird.
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Der Betriebsrat ist nach §87 (1) Nr. 5 bei derartigen Ansinnen des AG mitbestimmungspflichtig, auch "bzgl der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird". D.h. Betriebsurlaub geht nur mit Zustimmung des BR und in Einzelfällen hat der BR ein Recht über die "zeitliche Lage" mitzubestimmen, was auch bedeutet das er die "anordnung" verweigern kann.
21.01.2011 um 11:15 Uhr
@tentis, in §7 (1)BurlG ist beinhaltet, dass auf die Urlaubswünsche der AN eingegangen werden muss, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe dem entgegensprechen. Szenario 1: Auftragsmangel.... kurzfristig angeordneter ( Betriebs/Abteilugsurlaub wegen Auftragsmangel ist nicht zulässig, Auftragsmangel ist das Problem des AG. Szenario 2: Restaurlaub zu verfrühstücken...auch hier gilt, der BR ist nach §87 (1) Nr. 5 mit im Boot.
21.01.2011 um 13:05 Uhr
ich schließe mich meinen vorrednern an und hier sollte der betriebsrat mal seine hausaufgaben machen. mitbestimmung einleiten und den arbeitgeber auffordern verhandlungen zum abschluss einer betriebsvereinbarung auffordern. notfalls mit unterstützung der gewerkschaft bzw. per beschluss eines juristischen sachverstandes.
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