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Umgruppierung und Beförderung zum Abteilungsleiter

M
Majel
Jan 2018 bearbeitet

Hilfe, liebe Kollegen, hier brennts Wir als BR haben gestern eine Mitteilung erhalten das ein MA zur Zeit als Sachbearbeiter tätig ohne besondere Qualifikation zum AL befördert und zwar mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig soll dieser MA umgruppiert werden von G4 in G5 und wir sollen gleichzeitig auch noch einer Umgruppierung für das Jahr 2012 in G6 zustimmen.

  1. dieser MA wurde eingestellt als es uns als BR Gremium noch nicht gab
  2. liegen uns keine aussagekräftigen Unterlagen über den beruflichen Werdegang des MA vor.
  3. der Posten als AL ist zur Zeit besetzt von einem anderen MA Meine Bedenken hier Widerspruch einzulegen kam bei meinem Gremium sehr schlecht an. Was bitte kann man tun, es gibt noch andere MA die sicher interressiert wären. Vielen Dank für Eure Rückantwort.
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Community-Antworten (2)

U
Ulrik

19.01.2011 um 17:49 Uhr

Hi,

wenn ihr eine interne Stellenausschreibung gem. § 93 BetrVG gefordert habt, könnt ihr der Versetzung widersprechen. Es sollen alle die gleichen Möglichkeiten haben. Dazu müßt ihr aber zuvor die Ausschreibung gefordert haben, per Beschluss und Anzeige an den AG!!

Wenn nicht, dann wird es IMHO dünne. Als BR habt ihr keine Möglichkeit, einen zu Versetzenden aufgrund seiner fachlichen Eignung abzulehnen. Wen der AG einstellt oder versetzt, ist seine Sache. Als BR überwacht ihr, daß keine Diskriminierungen oder Mauscheleien passieren.

Allerdings sehe ich eine Möglichkeit, wenn ihr die Gefährdung des anderen Kollegen (Kündigung) verargumentiert.

Habt ihr denn mal ein Statement eures AG eingeholt??

W
wahlvst

19.01.2011 um 23:42 Uhr

Hier liegt eine faktische Versetzung vor, also § 99. Weiter muss es wohl eine freie Stelle gegeben haben, somit hätte der AG diese auch der Agentur für Arbeit melden müssen, also § 81 Abs. 1 AGB IX beachten. Nach der neusten Entscheidung des BAG ist die Missachtung dieses §§ ein Grund der Versagung nach § 99

Quelle: jurisPR-ArbR 46/2010

Zustimmungsverweigerung bei Verstoß gegen die Prüf- und Konsultationspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX

Leitsätze:

  1. Die in § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX normierte Prüf- und Konsultationspflicht des Arbeitgebers besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, einen frei werden-den oder neu geschaffenen Arbeitsplatz mit einem Leiharbeitnehmer zu besetzen.

  2. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Pflichten aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX, berechtigt dies den Betriebsrat, die Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern.

Orientierungssatz zur Anmerkung:

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren richtet sich die Beteiligung gem. § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Im Falle eines Betriebs-(teil-)Übergangs sind allein der Erwerber und der für den übergegangenen Betrieb/ Betriebstei1 gewählte Betriebsrat beteiligt.

Anmerkung zu BAG, Beschluss vom 23.06.2010, 7ABR3/09

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