Kurzarbeit
Wer weß was ? In unserem Betrieb ist große Aufruhr, die Absatzlage hat sich saisonbedingt in diesen Jahr extrem verschlechtert und wir haben zu wenig Umsatz ( Laut Planung ). Wenn das so weiter geht hätte man keine finanziellen Mittel um die Löhne pünktlich zu zahlen.Die Abteilungsleiter sagen den Leuten nun das sie Überstunden und Resturlaub u.s.w. abbauen sollen. Soweit OK. Das scheint aber nicht zu reichen und es sollen MA neuen Urlaub opfern und ins Minusstundenkonto gehen. Es haben sich schon viele darüber beschwert und nun meine Frage : Kann der Betriebsrat verlangen das Kurzarbeit angemeldet wird ? ( Die Voraussetzungen sind unserer Meinung nach nun gegeben ) Bitte um eine helfende Antwort, mfg : vomhofe
Community-Antworten (1)
19.01.2011 um 07:54 Uhr
Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat kann hierbei selbst die Initiative ergreifen, er hat ein sogenanntes Initiativrecht (BAG, 04.03.1986 - 1 ABR 15/84).
Er könnte z.B. dort, wo der Arbeitgeber Personalabbau vorhat, die Einführung von Kurzarbeit verlangen, wobei eine solche Maßnahme auf jeden Fall einen intensiven Dialog mit der Belegschaft erfordert.
Vor Abschluss einer Betriebsvereinbarung muss der Betriebsrat sorgfältig prüfen, ob die Gründe für den Arbeitsausfall tatsächlich zutreffen bzw. wirklich unvermeidbar sind. Dabei muss der Betriebsrat eventuelle Alternativen in Betracht ziehen, wie z.B.
*den Abbau von Überstunden,
*die Einbeziehung von Resturlaub,
*die Versetzung von Arbeitnehmern,
*Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten,
*die Verringerung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern,
*den reduzierten Einsatz von Fremdfirmen
*das Rückholen outgesourcter Arbeiten
*die Produktion "auf Lager".
Darüber hinaus bietet es sich an, zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig Arbeitszeitkonten aufzulösen. Da Arbeitnehmer ihr Arbeitszeitkonto in der Regel in dem Vertrauen, darüber selbstbestimmt verfügen zu können, angespart haben, sieht § 170 Abs. 4 Satz 3 SGB III vor, wann die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden kann.
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