Erstellt am 18.01.2011 um 22:52 Uhr von Oluscha
Dazu müsste man erst mal den Inhalt der BV wissen, um das beurteilen zu können. Ich befürchte allerdings eine Kollision mit § 77 Abs. 3 BetrVG .
Erstellt am 18.01.2011 um 22:56 Uhr von DonJohnson
Ich brauche keine Glaskugel (nicht mal meine second Hand) um mich festzulegen, dass eine solche BV nciht rechtsgültig ist!
Ich sehe dort keine Möglichkeit um an dem 77,3 vorbei zu kommen... nicht in dieser Frage...
Erstellt am 18.01.2011 um 23:05 Uhr von Oluscha
Hallo DJ :-)))
Geht wohl nur § 87 Abs. 1 Nr.2 u. 3
Erstellt am 18.01.2011 um 23:12 Uhr von DonJohnson
Ne, da bleibt schon noch mehr, aber sag mal, wie denkst du dass die Höhe der zu leistenden Arbeitszeit irgendwie durch eine BV geregelt werden könnte?
Erstellt am 18.01.2011 um 23:17 Uhr von Oluscha
Was soll ich dazu sagen - eine solche BV wäre schlichtweg wirkungslos!
Erstellt am 18.01.2011 um 23:48 Uhr von Oluscha
Dein "Ne, da bleibt schon noch mehr", würde mich viel mehr interessieren!
Erstellt am 19.01.2011 um 08:14 Uhr von rkoch
Interessant ist das ich Rocce's Frage ganz anders herum verstehe wie ihr!
Zitat:
> es werden neue veränderte Arbeitsverträge an neue Kolleginnen/Kollegen
> weitergegeben,mit ganz anderem Inhalt wie Z.B.40Std.Woche und nicht 35Std
Frage:
> muss sichder AG nach der BV orientieren die aktuell ist?
Sprich: Ich verstehe es so, das Rocce nicht die BV in Frage stellt, sondern die AV mit gegenüber der AZ auf der die BV basiert abweichender AZ!
Darauf will ich mal Antworten:
Der AG kann jederzeit Arbeitsverträge mit einer abweichenden AZ vereinbaren, solange diese nicht gegen Gesetz oder TV verstoßen. An einer bestehenden BV muß er sich nicht orientieren, vielmehr genau umgekehrt:
Wenn der AG längere AZ einzelvertraglich vereinbart und es dabei nicht nur ein Einzelfall sondern ist sondern er dies grundsätzlich (oder auch nur die Absicht hat, das er es zukünftig) für alle (oder zumindest einige) Neuverträge macht, dann liegt ein kollektiver Tatbestand vor der es erforderlich macht das die LAGE dieser längeren AZ mit dem BR vereinbart werden muss.
So lange der AG das nicht tut, kann er die AN nur im Rahmen der LAGE der AZ die die BV AZ vorsieht einsetzen, muss aber trotzdem voll bezahlen (Annahmeverzug, der AG kann aufgrund einer Beschränkung durch eine gültige Rechtsvorschrift seine Pflicht nicht erfüllen). In diesem Sinne MUSS der AG auf den BR zugehen und für diese Verträge eine neue BV bzw. eine Ergänzung zur bestehenden BV aushandeln. Tut er das nicht ist es Sache des Betriebsrates den AG aufzufordern die BV AZ einzuhalten (notfalls per ArbG), oder eben mit ihm über eine Änderung zu verhandeln. Der BR kann aber NICHT verhindern das die längere AZ wirksam wird, er kann nur über Beginn und Ende der AZ und die Lage der Pausen mitbestimmen wenn der AG die Verhandlungen aufnimmt.
BTW: Rocce, wenn Du noch einmal etwas beitragen möchtest oder weitere Beiträge erwartest, dann editiere Deine Frage (Beitrag bearbeiten) und nimm den Haken bei "nur 7 Antworten" raus. Bitte NICHT den Text der Frage ändern sondern eine neue Antwort schreiben.