W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kurzarbeit

S
seppi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Bei uns in der Firma (ca. 100 Beschäftigte 95% Einzellverträge ) ) soll Aufgrung durch Hochwasser zerstörte Betriebsanlagen die in diesen Sinne auch nicht mehr aufgebaut werden sollen Kurzarbeit für 1 Beschäftigten aus diesen Bereich ( 2 Beschäftigte ) beantragt werden und eine BV Kurzarbeit abgeschlossen werden. Kann man überhaupt für nur 1 Person eine BV abschließen? Kann das über den Einzellvertrag des Beschäftigten geregelt werden?

1.23506

Community-Antworten (6)

H
Hannelore

12.01.2011 um 12:33 Uhr

seppi Kurzarbeit geht in Betrieben mit BR nur über BV

BV macht auch Sinn, denn dann sollte man prüfen, regeln wer muss in Kurzarbeit und in welchem Umfang und gibt es ggf. Aufstockung beim Lohn durch AG usw. Also auch vereinbaren wann ggf. die KUG wieder auf Notwenigkeit geprüft wird und was möglicher weise mit einem Einsatz in anderen Bereichen als Abwehr von KUG möglich ist

R
rkoch

12.01.2011 um 12:52 Uhr

@seppi

Kann man überhaupt für nur 1 Person eine BV abschließen?

I.d.R. nicht. BV regeln kollektive Sachverhalte, keine individuellen Sachverhalte. Der Arbeitsausfall einzelner ist aber hier ein kollektives Problem, also: Ja das könnte gehen. Das eine BV für den Bezug von KUG zwingend ist hat Hannelore schon geschrieben.

Das ist hier aber gar nicht das Problem:

§169 SGB III: Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, (...)

§170 SGB III: (1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 2. er vorübergehend ist, 4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; dabei sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

Also: Ist der Arbeitsausfall VORÜBERGEHEND? Ist ein AN mindestens ein Drittel der in dem BETRIEB beschäftigten AN?

Nein? Dann gibt es auch kein Kurzarbeitergeld, ergo keine Kurzarbeit.

P
Petrus

12.01.2011 um 18:11 Uhr

@rkoch: Ist ein AN mindestens ein Drittel der in dem BETRIEB beschäftigten AN?

(seppi): 1 Beschäftigten aus diesen Bereich ( 2 Beschäftigte ) (§171 SGB III, Satz 2): Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Also sogar 50% der AN sollen kurzarbeiten...

R
rkoch

13.01.2011 um 09:06 Uhr

@Petrus Du hast mit Satz 2 zwar Recht (hab ich dummerweise nicht kopiert), aber IMHO halte ich es für möglich, wenn nicht für wahrscheinlich, wenn die AfA die Existenz einer 2-Mann-Abteilung anzweifelt..... und deshalb Ärger macht. Aber das muss der Betrieb mit der AfA ausmachen.

P
Petrus

13.01.2011 um 11:24 Uhr

@rkoch: Seit der jüngsten Weltwirtschaftskrise gibt es den Ärger wohl nicht mehr - und wird von "findigen" ArbGeb entsprechend ausgenutzt. Ich hab leider kein "altes" SGB III zur Hand - meine aber, micht erinnern zu können, dass die Mindestgröße eines Bereiches im §171 Satz 1 nicht "1" war.

R
rkoch

14.01.2011 um 10:12 Uhr

@Petrus

doch, die Mindestgröße ist 1....

Aber das andere Stimmt, ich hab gerade mal nachgesehen. Die Erleichterungen zur Kurzarbeit waren zunächst bis Dezember 2010 befristet sind aber bis März 2012 verlängert worden (http://www.bmas.de/portal/37710/#faq_frage_31138). Insofern Asche auf mein Haupt.....

Ihre Antwort