Urlaubsantrag und -genehmigung
Hallo, in unserem Unternehmen gab es diverse Reibereien wegen Urlaubsgenehmigung und so. Seither war es so, dass aller Urlaub zu Jahresbeginn verplant sein musste (unabhängig davon, ob er dann auch so genommen wurde, schieben ist also möglich) und dann musste der Urlaub unmittelbar vor Antritt vom jeweiligen Abteilungsleiter schriftlich genehmigt und anhand desssen in der Personalabt. verbucht werden. Jetzt gibt es eine neue Regel bei uns: man darf zukünftig seinen Urlaub erst dann buchen, wenn man diesen schriftlich genehmigt bekommen hat. Da das seither aber unmittelbar vor Urlaubsbeginn stattfand, möchten die MA ihren Urlaub natürlich entsprechend vorzeitig schriftlich genehmigt bekommen, um buchen zu können, was aber im Vorfeld bereits dazu führt, dass sich nicht mal die Abteilungsleiter sicher sind, ob sie das so genehmigen können, da ja dann die Flexibilität hinfällig ist. Darf eine solche Regelung überhaupt aufgestellt werden?
Community-Antworten (3)
04.01.2011 um 22:51 Uhr
Regelungen dürfen Sie aufstellen wie Sie wollen, sofern kein BR besteht Urlaub zu buchen ohne Genehmigung ist eigenes Risiko
aber davon ganz abgesehen erstmal das hier: Arbeitgeber muss Urlaubsantrag zügig bearbeiten Stellt der Arbeitnehmer einen Urlaubsantrag, muss der Arbeitgeber zügig über dessen Genehmigung entscheiden. Dies stellte das Arbeitsgericht Frankfurt/Main fest.
Die Richter gaben damit dem Antrag eines Mitarbeiters statt und schickten ihn noch rechtzeitig in seinen beantragten Weihnachtsurlaub. Den Antrag für seinen mehrtägigen Urlaub hatte der Arbeitnehmer bereits im September gestellt. Doch der Arbeitgeber reagierte darauf erst im Dezember. Man könne, so das Unternehmen, dem Mitarbeiter nicht frei geben, da mit einem hohen Geschäftsaufkommen zwischen Weihnachten und Silvester zu rechnen sei. Der Arbeitnehmer wollte sich dadurch jedoch keinen Strich durch seine Urlaubsplanung machen lassen und zog vor Gericht.
Dort gaben ihm die Arbeitsrichter nun recht. Der Arbeitgeber muss den Urlaubsantrag eines Mitarbeiters zügig bearbeiten. Auch wenn er ihn ablehnt, darf er dem Mitarbeiter dies nicht erst Monate später mitteilen.
"zügig" ist hier ein unbestimmter rechstbegriff aber in der Regel geht man von vier wochen aus wann hast du also deine Urlaub beantragt? wenns schon vier wochen her ist, dann zum AG gehen um Rückmeldung bitten wenn er keine geben kann dann Urlaub buchen ab zum Arbeitsgericht und klagen, Urlaub antreten!
04.01.2011 um 23:03 Uhr
...Darf eine solche Regelung überhaupt aufgestellt werden?
Darf schon. Das ist doch Eure Sache. Macht eine Betriebsvereinbarung, sofern ein BR existiert. Ich verstehe allerdings nicht, warum der Urlaub vor Antritt vom AL genehmigt werden muß. Wenn der Urlaub zu Jahresbeginn verplant werden soll, dann sollte er auch zu Jahresbeginn genehmigt werden. Man könnte die Vereinbarung beschließen, dass die Urlaubslisten zu Jahresbeginn vom AL/Geschäftsleitung, MA und BR unterschrieben werden. Jegliche Urlaubsverschiebung geht dann nur noch über AL/GL und BR. Ist ne saubere und faire Sache und funktioniert bei uns super.
04.01.2011 um 23:41 Uhr
@ehrtbbeehre wie gut, dass es das BUrlG gibt und in Betrieben mit BR den § 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG ;-)))
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