Erstellt am 04.01.2011 um 08:19 Uhr von Ulrik
Das hängt davon ab, was bezüglich des Weihnachtsgeldes vereinbart wurde.
Wenn ein Tarifvertrag da ist, dort reinschauen.
Wenn nicht, in den Arbeitsvertrag oder die Betriebsvereinbarung (wenn vorhanden) reinlesen.
Oftmals (vor allem bei Unternehmen ohne TV) ist Weihnachtsgeld als eine freiwillige Leistung des AG definiert, die jederzeit ohne die Angabe von Gründen widerufen werden kann.
In diesem Fall werdet ihr wenig Chancen haben.
MFG
Erstellt am 04.01.2011 um 10:01 Uhr von Bubie
der freiwilligkeitsvorbehalt muss mit jeder zahlung benannt werden, sonst ist es eine betriebliche übung, die individualrechtlich nach den geltendenen verjährungsfristen (stehen im tarifvertrag, arbeitsvertrag, betriebsvereinbarung oder wenn nirgends, dann im BGB) einzuklagen ist.
eine klausel im arbeitsvertrag ist meist ungültig, siehe hier:
http://www.t-online-business.de/weihnachtsgeld-bag-kippt-vorbehaltsklausel-in-arbeitsvertraegen/id_43683570/index
mfg
bubie