Erstellt am 27.12.2010 um 21:02 Uhr von wahlvst
Entscheidend sind die §§ 3 und 5 BUrlG. Danach man zu Beginn eines Kalenderjahres (nach Ablauf der einmaligen Wartezeit von 6 Monaten) einen Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub. Dieser wird nur anteilig reduziert auf 1/12 des Jahresurlaubes pro gearbeitetem Monat, wenn Du in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen ausscheidest. Ansonsten verbleibt es bei einem Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub, so wie vertraglich vereinbart.
Erstellt am 27.12.2010 um 21:20 Uhr von Bamann
Danke für die Antwort. Aber hat der Arbeitnehmer jetzt einen Anspruch für den nicht ganz beendeten Monat? Würde der Kollege bis einschließlich 31.1. arbeiten wäre es mir klar das er anteilmäßig den Urlaub vergütet bekommt. Aber wenn der Monat nicht kmpl beendet wird?
Erstellt am 27.12.2010 um 21:35 Uhr von nicoline
Bamann,
vielleicht hilft das weiter: Link kopieren und einfügen
http://www.betriebsrat.com/index.php?qid=38301&keyword=brummb%E4r&Nav=suchen&Thema=&qPage=1&Site=BR-Forum&Menue=show
Erstellt am 27.12.2010 um 21:37 Uhr von wahlvst
steht doch oben und im Bundesurlaubsgesetz, also einfach einmal genau lesen. ;-)
Erstellt am 28.12.2010 um 02:08 Uhr von Roxxx
bescheidene Frage: warum Kündigung zum 30.1. ?
Üblicherweise wird zum 15. eines Monates oder zum Monatsletzten gekündigt (§ 622 BGB).
Wenn es keine Kündigung sondern ein Aufhebungsvertrag ist solte der Urlaubsanspruch in diesem geregelt werden.
Gruß, Ro
Erstellt am 28.12.2010 um 09:27 Uhr von larifari
Ist der 30. wirklich der Kündigungstermin? Soll evtl. nur bedeuten, dass er/sie für den einen Tag in der Woche nicht mehr kommt (kommen braucht). Üblich, lt. Gesetz gibt es das auch nicht, ist der vorletzte Tag eines Monats als Kündigungstermin wirklich nicht. Vielleicht ist ja der 31. der anteilige Urlaubstag? Aber vielleicht soll ja am Montag ( ist der 31.) schon in der neuen Firma angefangen werden!?
Ach, hab`wohl einen Denkfehler gemacht: Wären bei einem vollen Monat ja 2 anteilige Urlaubstage... :-(