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Lohneinbuße im Krankheitsfall?

R
rieseweber
Jan 2018 bearbeitet

Kann ein BR- Mitgl., daß im Krankenstand ist, ( bezieht Krankengeld ) an einer BR-Sitzung teilnehmen ??? Top: Wahl zu Freistellungen Bewerbung u. Aufstellung zur Freistellung ( Listenwahl ) Muß der Arbeitgeber den Zeitaufwand für BR-Arbeit vergüten ? oder kann, muß er nicht

1.66907

Community-Antworten (7)

T
Tanzbär

27.12.2010 um 08:38 Uhr

  1. Ob er kann, weiß ich nicht. Dürfen? - Ja.
  2. Top ist dabei unwesentlich.
  3. Er übt ein Ehrenamt aus. In diesem Falle ist da nichts zu zu vergüten.
A
alphataurus

27.12.2010 um 09:42 Uhr

Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

S
sanifair

27.12.2010 um 09:49 Uhr

Alpha

Und? Wo ist das betriebsbedingt?

I
Immie

27.12.2010 um 10:43 Uhr

@rieseweber

Wenn es die Genesung nicht gefärdet kann er teilnehmen. Frei oder Geld gibt es keins.

W
wahlvst

27.12.2010 um 11:46 Uhr

Teilnahme während Krankheit und/oder Urlaub ja, aber dann keine Ansprüche aus § 37 (3) BetrVG; ArbG Bonn hat mit Urteil vom 06.11.2008, Az.: 3 Ca 1643/08. Denn es ist die freie Entscheidung des BRM trotz Verhinderung sein Mandat (Ehrenamt) wahrnehmen zu wollen. § 37 (3) BetrVG gewährt aber nur Ansprüche bei betrieblichen Gründen!

Mögliche betriebliche Gründe für bezahlte Freistellung eines Betriebsrates Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung hätte das Mitglied des Betriebsrates z. B. in folgenden Fällen, weil dann ein betrieblicher Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegt: o Wegen Schichtbetriebes kann die Sitzung des Betriebsrates nicht in der üblichen Arbeitszeit aller Mitglieder des Betriebsrates stattfinden. o Die Sitzung des Betriebsrates hat während der üblichen Arbeitszeiten begonnen, musste aber wegen hohen Arbeitsanfalls außerhalb der üblichen Arbeitszeiten fortgesetzt werden.

A
alphataurus

27.12.2010 um 12:19 Uhr

@all, entschuldigung, da war ich wohl etwas daneben gelegen.

M
Mainpower

27.12.2010 um 13:27 Uhr

Hallo, er bezieht doch Krankengeld , da wäre er ja doppelt bezahlt.

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