(Rest)Urlaub für 2020 wird nicht angemeldet/genommen, was dann?
Hallo, wir sind ein kleiner Betrieb mit 25 Leuten, 2 Kollegen nehmen ihren (Rest)Urlaub für 2020 bisher nicht bzw. haben ihn noch nicht angemeldet, obwohl der AG sie aufgefordert hat.
Was nun? Der AG möchte sie abmahnen, er braucht ja Planungssicherheit etc.... und will daß die beiden AN ihren Urlaub beim Chef abgeben (der dann wohl auch ungeändert so gewährt wird).
Ich denke aber eine Abmahnung geht nicht. Dann würde der Urlaub doch einfach am 1.1. verfallen oder?
Community-Antworten (15)
07.11.2021 um 14:46 Uhr
Moin,
nein, eine Abmahnung kommt hier m.E. nach nicht infrage. Eine Abmahnung wäre nur bei einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten zulässig. M.E. nach ist aber die Inanspruchnahme von Urlaub keine arbeitsvertragliche Pflicht. Es greift ganz einfach die gesetzliche Regelung. Die besagt, dass der Arbeitgeber den AN explizit über seine Urlaubsansprüche belehren, in auffordern muss den Urlaub zu nehmen, und ihm auch die konkrete Möglichkeit geben muss, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Wenn der AN das nicht wahrnimmt verfällt der Urlaub zum 1.1. des Folgejahres.
07.11.2021 um 18:43 Uhr
Der Antwort von EDDFBR kann man sich nur voll anschließen. Eben mit dem Hinweis das wenn sie ihren Urlaub nicht bis 31.12. 2021 genommen haben, das dieser Anspruch dann verfällt und auch nicht Ausgezahlt werden kann. Eine Urlaubsgewährung setzt dann auch eine rechtzeitige Beantragung voraus.
07.11.2021 um 20:11 Uhr
Der Urlaub verfällt nicht automatisch. Ich würde mal schauen, was im Tarifvertrag beziehungsweise im Arbeitsvertrag steht.
07.11.2021 um 22:59 Uhr
schon klar, tante frieda - aber es geht ja um die Abmahnung. Lag ich also doch nicht so falsch :) mal sehen was sich da noch bewegt die nächsten Tage...
danke Euch
08.11.2021 um 08:33 Uhr
soweit ich das bisher richtig verstanden habe, ist zwischen gesetzlichen Urlaubsanspruch und AV-zusätzlichen-Urlaubsanspruch zu unterscheiden. Je nach Formulierung im AV verfällt nur der gesetzliche Anspruch. Somit kann es also sein, das trotz der Aufforderung des AG ein evt. zusätzlicher Urlaubsanspruch bestehen bleibt. Eine Abmahnung wird nicht haltbar sein, aber es kommt auf die AV-Regelungen an.
08.11.2021 um 09:43 Uhr
Warum sollte eine Abmahnung nicht greifen? Schon mal über die Erhaltung der Arbeitskraft nachgedacht?
Ich sage zwar nicht: “auf jeden Fall” … aber ich würde es auch nicht so wegschieben.
08.11.2021 um 10:05 Uhr
ich würde meinen, eine "Ermahnung" ist berechtigt, aber eine "Abmahnung" dürfte nicht haltbar sein. Ausnahme: eine Abmahnung könnte haltbar sein, wenn es eine BV-Urlaub gibt und dagegen verstossen wird. so ist meine Einschätzung
08.11.2021 um 10:55 Uhr
warum sollte eine BV Urlaub dafür notwendig sein?
08.11.2021 um 11:06 Uhr
weil dort ggf. geregelt ist, dass der MA bis zu einem bestimmten Zeitpunkt seine Urlaubsplanung abgeschlossen und beantragt haben muss (z.B.) und dann wäre die Weigerung der MA ein Verstoß gegen die BV. Darin würde ich ein abmahnfähiges Verhalten sehen
ich bin der Ansicht, eine Abmahnung weil ein MA keinen Urlaub beantragt quasi gleichzusetzen mit einer Anordnung von Urlaub (die Abmahnung werte ich mal als mittelbaren Zwang). Weil eine Abmahnung soll ja ein Hinweis auf eine drohende Kündigung sein, wenn der MA sein Verhalten nicht ändert oder willst Du immer nur abmahnen ohne die verhaltensbedingte Kündigung in Aussicht zu stellen? Dafür fehlt mir die rechtliche Grundlage.
Außerdem schreibt der TE von Resturlaub, da stellt sich dann noch die Frage: Haben die AN bereits ihren gesetzlichen Urlaubsanspruch genommen? dann wäre bei deiner Argumentation von "Pflicht zum Urlaub zwecks Gesundheitsschutz" dem Gesetz bereits genüge getan
08.11.2021 um 12:19 Uhr
Sollte der MA eine Abmahnung deshalb bekommen und der MA will das so nicht stehen lassen würde ich gerne mal seine seine Begründung in der Gegendarstellung oder vor Gericht lesen oder hören.
08.11.2021 um 12:28 Uhr
Ich denke auch eine Abmahnung wäre möglich, ob sinnvoll kann ich so einfach nicht beurteilen. Urlaub und bis wann der genommen sein muss ist ja grundsätzlich erstmal per Gesetz/Rechtsprechung vorgegeben. Darüber hinaus gibt es meist noch tarifvertraglich mehr Urlaub und Regelungen dazu. Bei uns z.B. wird im Arbeitsvertrag auf den gültigen TV Bezug genommen, daher könnte man das Nichtnehmen des Urlaubs als einen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag werten und das ist abmahnfähig.
08.11.2021 um 14:52 Uhr
Zitat SmissonCrete: "Hallo, wir sind ein kleiner Betrieb mit 25 Leuten, 2 Kollegen nehmen ihren (Rest)Urlaub für 2020 bisher nicht bzw. haben ihn noch nicht angemeldet, obwohl der AG sie aufgefordert hat."
Ich würde mal sagen der Resturlaub für 2020 ist schon längst verfallen!
08.11.2021 um 16:28 Uhr
@fantil. Ich würde mal sagen der Resturlaub für 2020 ist schon längst verfallen!
nach aktueller Rechtsprechung muss auch der Verfall von Urlaub aus dem Vorjahr seitens des AG dem MA rechtzeitig angekündigt werden, genau wie aktueller Urlaub.
Ansonsten verfällt alter Urlaub erst 15 Mon. nach Ende des Urlaubjahres, das wäre dann 31.03.2022
08.11.2021 um 18:55 Uhr
@Relfe " obwohl der AG sie aufgefordert hat."
Glaubst du im ernst das der AG hier nur den einen Satz gesagt hat?
09.11.2021 um 08:01 Uhr
@ Dummerhund
zumindestens schreibt der TE dieses:
Hallo, wir sind ein kleiner Betrieb mit 25 Leuten, 2 Kollegen nehmen ihren (Rest)Urlaub für 2020 bisher nicht bzw. haben ihn noch nicht angemeldet, obwohl der AG sie aufgefordert hat.
Was er sonst nochgesagt hat, weiß ich nicht.
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